Der Ortsgemeinderat Bubenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.10.2012, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 09.12.2016, außer Kraft.
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 168,00 Euro |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 366,00 Euro |
| 2. | a) Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte einschl. Pflege für die Dauer der Nutzungszeit — 492,00 Euro |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| aa) eine Einzelgrabstätte — 366,00 Euro |
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| bb) eine Doppelgrabstätte — 732,00 Euro |
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| cc) jede weitere Grabstätte — 366,00 Euro |
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| b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen je Jahr für |
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| aa) eine Einzelgrabstelle — 12,20 Euro |
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| bb) eine Doppelgrabstelle — 24,40 Euro |
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| cc) jede weitere Grabstelle — 12,20 Euro |
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| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben |
| 2. | a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung |
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| aa) an einer Urnenwahlgrabstätte — 360,00 Euro |
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| bb) an einer Rasengrabstätte einschl. Pflege — 492,00 Euro |
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| cc) an einer Urnengrabkammer einschl. Pflege — 840,00 Euro |
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| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr |
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| aa) an einer Urnenwahlgrabstätte — 12,00 Euro |
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| bb) an einer Rasengrabstätte — 16,40 Euro |
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| cc) an einer Urnengrabkammer einschl. Pflege — 42,00 Euro |
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| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1. | Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber beträgt: |
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| a) bei einfacher Tiefe des Grabes |
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| maschinell — 476,00 Euro |
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| manuell — 714,00 Euro |
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| b) bei doppelter Tiefe des Grabes |
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| maschinell — 535,50 Euro |
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| manuell — 856,80 Euro |
| 2. | Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt: — 184,45 Euro |
| 3. | Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung in einer Urnengrabkammer beträgt — 100,00 Euro |
| 4. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von — 59,50 Euro |
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| pro Grab erhoben. |
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| An Sonn- und Feiertagen (nur in Ausnahmefällen) wird ein 100%iger Aufschlag pro Grab auf die Gebühren nach 1. bzw. 2. erhoben. |
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| Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wird die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 77,35 Euro zusätzlich berechnet. |
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| Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr von — 50,00 Euro |
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| zu entrichten. |
| IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 1. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
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| Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr von — 50,00 Euro |
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| zu entrichten. |
| 2. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter einem Jahr ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. Die Gebühr ist nach 1. zu berechnen. |
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| In diesem Fall erhöhen sich die Gebühren für den Einsatz des Gemeindearbeiters auf — 70,00 Euro |
| 3. | Für das Ausgraben von Aschen beträgt die Gebühr — 50,00 Euro |
| 4. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
| V. Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. | Für die Aufbewahrung |
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| a) einer Leiche für jeden angefangenen Tag — 40,00 Euro |
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| b) einer Urne für jeden angefangenen Tag — 10,00 Euro |
| 2. | Abhaltung einer Trauerfeier — 50,00 Euro |
| VI. Sonstige Gebühren | |
| 1. | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen — 25,00 Euro |
| 2. | für die Errichtung einer Grabeinfassung — 15,00 Euro |
| 3. | Gleichzeitig wird für die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben |
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| a) Grabmale — 140,00 Euro |
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| b) Grabeinfassung — 140,00 Euro |
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| c) Grababdeckplatte — 140,00 Euro |
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| d) Grabmale oder Grababdeckplatte einschließlich Grabeinfassung — 210,00 Euro |
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| e) Grabmale, Grababdeckplatte und Grabeinfassung — 300,00 Euro |
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| f) Kleine Gedenkplatte — 25,00 Euro |
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| g) Verschlussplatte Urnengrabkammer — 25,00 Euro |
| 4. | Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3. erhoben. |
| 5. | Für die Ausstellung einer Graburkunde — 10,00 Euro |
| 6. | Beschriftung der Verschlussplatten Urnenkammer |
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| Die tatsächlich angefallenen Kosten sind der Firma durch den Verfügungsberechtigten zu erstatten. |
VII.
Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in der Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Gem0) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.