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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 48/2022
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schwabenheim vom 15.11.2022

Der Gemeinderat Schwabenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.

2.

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehen der Ansprüche und der Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.05.2018, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2018, außer Kraft.

Schwabenheim, den 15.11.2022
gez. Frank Heinrich, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schwabenheim vom 15.11.2022

I.

Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

400,00 €

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa)

eine Einzelgrabstätte

400,00 €

bb)

eine Doppelgrabstätte

800,00 €

cc)

eine Urnengrabstätte

400,00 €

dd)

eine Rasengrabstätte/Urnenrasengrabstätte

400,00 €

ee)

eine Urnengrabkammer

900,00 €

b)

Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa)

eine Einzelgrabstätte

16,00 €

bb)

eine Doppelgrabstätte

32,00 €

cc)

eine Urnengrabstätte

16,00 €

dd)

eine Rasengrabstätte/Urnenrasengrabstätte

16,00 €

ee)

eine Urnengrabkammer

45,00 €

c)

Soweit volle Jahr nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (die Berechnung erfolgt anteilig nach Monaten).

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

d)

Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für die Dauer der Nutzungszeit

aa)

für eine Rasengrabstätte

450,00 €

bb)

für eine Urnenrasengrabstätte

200,00 €

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

360,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

720,00 €

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung

200,00 €

2.

Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a)

Einzelgrabstelle

720,00 €

b)

Doppel- und weitere Grabstellen für die erste Bestattung

720,00 €

- für jede weitere Bestattung

720,00 €

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung

200,00 €

d)

Urnenbeisetzung je Beisetzung in einer Urnengrabkammer

200,00 €

3.

Wahlgräber - Tiefgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a)

Einzelgrabstelle für erste Bestattung in der Tiefe

1.200,00 €

für zweite Bestattung

1.200,00 €

b)

Doppel- und weitere Grabstellen für Bestattungen in der Tiefe für weitere Bestattungen je

720,00 €

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung

200,00 €

4.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% berechnet.

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Bei Reihen- und Wahlgrabstellen für das Ausgraben einer Leiche

960,00 €

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen.

2.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um 40% auf

1.344,00 €

3.

Für das Ausgraben von Aschen

150,00 €

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V.

Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche für jeden angefangenen Tag, wobei der Tag der Bestattung nicht mitgerechnet wird

40,00 €

b)

einer Urne für jeden angefangenen Tag

15,00 €

2.

Abhaltung einer Trauerfeier bei Bestattungen

100,00 €

VI.

Abräumen von Grabstätten

Für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen

a)

einer Einzelgrabstelle

150,00 €

b)

einer Doppelgrabstelle

300,00 €

c)

einer Urnengrabstelle

100,00 €

VII.

Sonstige Gebühren

1.

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen

35,00 €

2.

Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung

20,00 €

3.

Für die Ausstellung einer Graburkunde

15,00 €

4.

Beschriftung der Verschlussplatte einer Urnengrabkammer

Die tatsächlich angefallenen Kosten sind der Steinmetzfirma durch den Verfügungsberechtigten zu erstatten.

VIII.

Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in der Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.

Schwabenheim, den 15.11.2022
gez. Frank Heinrich, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.