In der Gemarkung Bubenheim, Fluren 7,8,9, Flurstücke 659/3, 698/1, 754/1, 754/5, 754/6, 755/1, 755/2; 1/17, 3/1, 15/3; 129 und in der Gemarkung Schwabenheim, Flur 17, Flurstücke 73, 186/2, 298/1, 298/2, 299, 314/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 14.11.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
"Die bestehenden Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen. Die nicht vorgefundene Grenzmarke des in der Skizze dargestellten Grenzpunktes „A“ wird entwidmet.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit 02.12.2024 bis 13.12.2024 bei Dipl. Ing. Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 07.30 bis 16.30 Uhr, Freitag von 07.30 bis 13.00 Uhr) eingesehen werden
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter
www.vermessungsbuero-schroeder.deeingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Dipl. Ing. Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der Öffentlichen Vermessungsstelle Dipl. Ing. Rolf-Dieter Schröder finden Sie unter www.vermessungsbuero-schroeder.de/datenschutzerklaerung