über das Halten von Hunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf Feld-, Forst- und Wirtschaftswegen in der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 06.10.2022 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen, einschließlich Feld-, Forst- und Wirtschaftswege, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Friedhöfe, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(3) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen und auch auf öffentlichen Straßen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Abs.1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint, |
| 2. | entgegen § 2 Abs.1 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden, |
| 3. | entgegen § 2 Abs. 2 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 Abs. 3 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, |
| 2. | entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2042 außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 05.05.2003 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.