gemäß §§ 34 und 85 Ziffer 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit geltenden Fassung
Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim I Landkreis Mainz-Bingen ist der durch die Nachträge 1 bis 2 geänderte Flurbereinigungsplan seit dem 09.12.2022 unanfechtbar.
Vom vorgenannten Zeitpunkt ab sind daher die mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 11.11.2015, dem Teilungsbeschluss vom 10.08.2016, sowie den Änderungsbeschlüssen vom 20.09.2018, 11.01.2019, 04.06.2019 und 08.10.2019 angeordneten "zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß §§ 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG" aufgehoben, wonach für Änderungen der Nutzungsart der Grundstücke über den ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb hinaus, Errichtung und Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen, Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken, Feld- und Ufergehölzen usw. sowie Holzeinschläge, die Zustimmung des DLR erforderlich war.