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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Vereinfachte Flurbereinigung Wolfsheim I

Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes und Aufhebung der zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums

gemäß §§ 34 und 85 Ziffer 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit geltenden Fassung

Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim I Landkreis Mainz-Bingen ist der durch die Nachträge 1 bis 2 geänderte Flurbereinigungsplan seit dem 09.12.2022 unan­fechtbar.

Vom vorgenannten Zeitpunkt ab sind daher die mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 11.11.2015, dem Teilungsbeschluss vom 10.08.2016, sowie den Änderungsbeschlüssen vom 20.09.2018, 11.01.2019, 04.06.2019 und 08.10.2019 angeord­ne­ten "zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß §§ 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG" aufgehoben, wo­nach für Änderungen der Nutzungsart der Grundstücke über den ord­nungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb hinaus, Errichtung und Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen, Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken, Feld- und Ufergehölzen usw. sowie Holzeinschläge, die Zustimmung des DLR erforderlich war.