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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Nieder-Hilbersheim vom 09.12.2022

Der Ortsgemeinderat Nieder-Hilbersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.)

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.08.2016, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2020, außer Kraft.

Nieder-Hilbersheim, den 09.12.2022
gez. Rosemarie Jantz, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortgemeinde Nieder-Hilbersheim vom 09.12.2022

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im anonymen Grabfeld an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene einschl. Pflegeaufwand für die Dauer der Ruhezeit

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa)

eine Einzelgrabstätte

bb)

eine Doppelgrabstätte

cc)

jede weitere Grabstätte

dd)

Urnengrabstätte

ee)

Urnendoppelgrabstätte

ff)

Urnenstelenplatz anteilig für eine Urnenkammer

gg)

erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts an einer

Urnengrabkammer in einer Urnenstele

b)

Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen je Jahr

aa)

eine Einzelgrabstätte

11,00 Euro

bb)

eine Doppelgrabstätte

22,00 Euro

cc)

jede weitere Grabstätte

11,00 Euro

dd)

Urnengrabstätte

4,00 Euro

ee)

Urnendoppelgrabstätte

8,00 Euro

ff)

Urnenstelenplatz anteilig für eine Urnenkammer

gg)

Urnengrabkammer in einer Urnenstele

57,50 Euro

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

(Die Berechnung erfolgt anteilig nach Monaten)

c)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

d)

Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für eine Urnen-kammer in einer Urnenwahlgrabstätte

a)

für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)

52,00 Euro

b)

bei Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.)

Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber einschl. des Einsatzes der gemeindlichen Hilfskraft beträgt:

a)

bei einfacher Tiefe des Grabes maschinell

526,00 Euro

manuell

764,00 Euro

b)

bei doppelter Tiefe des Grabes maschinell

585,50 Euro

manuell

906,80 Euro

2.)

Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung einschl. des Einsatzes der gemeindlichen Hilfskraft beträgt:

a)

in einer Grabstätte oder einem Urnengrabfeld

234,55 Euro

b)

in einer Urnengrabkammer

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 59,50 Euro pro Grab erhoben, an Sonn- und Feiertagen

(nur in Ausnahmefällen) ein 100 %iger Aufschlag pro Grab auf die o. g. Gebühren.Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wird die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 77,35 Euro zusätzlich berechnet.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Für den Einsatz einer von der Gemeinde bezahlten Hilfskraft ist daneben eine Gebühr vonzu entrichten.

V. Benutzung der Leichenhalle

1.)

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche für jeden angefangenen Tag

b)

einer Urne pauschal

2.)

Abhalten einer Trauerfeier in der Trauerhalle

VI. Sonstige Gebühren

1.)

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen

2.)

Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung

3.)

Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben

a)

Grabmale / Gedenkplatten

b)

Grabeinfassung

c)

Grabmale/Gedenkplatten einschl. Grabeinfassung

d)

Verschlussplatten der Urnengrabkammern

4.)

Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3.) erhoben.

5.)

Für die Ausstellung einer Graburkunde

Nieder-Hilbersheim, den 09.12.2022
gez. Rosemarie Jantz, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.