Titel Logo
Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung der Grundschulen der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 16.12.2022

über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung der Grundschulen der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 16.12.2022

Der Rat der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim hat aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 85 Schulgesetz (SchulG) die folgende Satzung erlassen:

§ 1

Erhebung von Gebühren

Die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim erhebt an ihren Grundschulen für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung Gebühren (Elternanteile an den Verpflegungskosten).

Die Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen, werden an den Verpflegungsaufwendungen der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim gem. § 85 i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 5 SchulG angemessen beteiligt.

§ 2

Anmeldung und Abmeldungen, verpflichtende Teilnahme

(1) Die Anmeldung und Abmeldung des Kindes erfolgt in schriftlicher Form durch die Personensorgeberechtigten bei der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Finanz-, Zentral und Schulabteilung. Die Formulare hierzu sind in den Grundschulen und bei der Verbandsgemeinde erhältlich.

(2) Die Anmeldung ist immer zum nächsten 1. eines Monats möglich.

(3) Bei der Anmeldung können einzelne Wochentage angegeben werden, an denen ein Mittagessen gewünscht ist. Die angegebenen Wochentage sind für ein halbes Jahr verpflichtend und können nicht flexibel geändert werden. Die Angaben werden automatisch für das 2. Schulhalbjahr übernommen, insofern keine schriftliche Änderung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt.

(4) Eine vollständige Abmeldung von der Mittagsverpflegung ist zum nächsten Schulhalbjahr möglich.

(5) Für Kinder, die die Ganztagsschule in Gau-Algesheim besuchen, ist die tägliche Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen verpflichtend. Die Regelungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

§ 3

Gebührenbemessung und Gebührenerhebung

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch. Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternanteils an den Verpflegungskosten besteht ab dem Zeitpunkt der Teilnahme des Kindes an der Mittagsverpflegung. Die Gebühr wird grundsätzlich pro Essen berechnet. Einzelne Essen können am Vortag bis 14 Uhr abgemeldet werden.

(2) Der Elternanteil an den Verpflegungskosten wird als Gebühr je Schule festgesetzt. Die Höhe der Gebühr pro Mahlzeit richtet sich nach den Preisen der Caterer für der Verpflegung in den Schulen. Die Gebühr wird rückwirkend monatlich erhoben. Die Gebührensätze werden in der aktuellen Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim festgesetzt.

§ 4

Ermäßigungen des Elternanteils

Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte Leistungen für die Mehraufwendungen der Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes erhalten entfällt der Eigenanteil komplett.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühr ist immer zum 15. eines jeden Folgemonats fällig.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

Gau-Algesheim, 16.12.2022
gez. Benno Neuhaus
Bürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.