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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Stadt Gau-Algesheim (Hebesatzsatzung) vom 19.12.2022

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.06.2022 (BGBl. I S. 911) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, am 19.12.2022 die folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1 Steuersätze der Realsteuern und der Hundesteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuern, für die Gewerbesteuer und die Hundesteuer werden für das Gebiet der Stadt Gau-Algesheim wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)  —  345 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)  —  465 v.H.

2.

Gewerbesteuer  —  380 v.H.

3.

Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietesgehalten werden

a) für den ersten Hund jährlich  —  72,00 €

b) für den zweiten Hund jährlich  —  108,00 €

c) für jeden weiteren Hund jährlich  —  132,00 €

§ 2 In-Kraft-treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gau-Algesheim, den 19.12.2022
Dienstsiegel, gez. Michael König, Stadtbürgermeister

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.