Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.06.2022 (BGBl. I S. 911) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, am 19.12.2022 die folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1 Steuersätze der Realsteuern und der Hundesteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern, für die Gewerbesteuer und die Hundesteuer werden für das Gebiet der Stadt Gau-Algesheim wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v.H. | |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer — 380 v.H. |
| 3. | Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietesgehalten werden |
| a) für den ersten Hund jährlich — 72,00 € | |
| b) für den zweiten Hund jährlich — 108,00 € | |
| c) für jeden weiteren Hund jährlich — 132,00 € |
§ 2 In-Kraft-treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.