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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim für das Jahr 2023 vom 20.12.2022 

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

in Euro

der Gesamtbetrag der Erträge auf

949.119

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

947.697

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

1.422

2. im Finanzhaushalt

in Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

46.757

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.224.510

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.415.200

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.190.690

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.143.933

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zu Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

1.500.000 Euro

zusammen auf

1.500.000 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

v. H.

Hebesatz Grundsteuer A

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

Die Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden wird festgesetzt (Beträge pro Jahr)

in Euro

Hundesteuer erster Hund

60,00

Hundesteuer zweiter Hund

66,00

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

72,00

Jahresbeitrag 1. gefährlicher Hund

240,00

Jahresbeitrag 2. gefährlicher Hund

264,00

Jahresbeitrag 3. gefährlicher Hund

288,00

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,002 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich

2. Weinbergshut: 0,35 Euro pro Ar

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 2.834.501,10 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 2.836.991,10 Euro und zum 31.12.2023 2.838.413,10 Euro.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 Euro überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Nieder-Hilbersheim, den 20.12.2022

Dienstsiegel, gez. Rosemarie Jantz, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 20.12.2022 erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hinsichtlich des festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite in Höhe von 1.500.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 23. Dezember 2022 bis einschließlich 03. Januar 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbands- gemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.