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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 10.12.2024

Der Verbandsgemeinderat Gau-Algesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 10.12.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Satzung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim über die Erhebung von Vergnügungs-steuer vom 15. Juni 2011 wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

(5) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1. in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 18 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 90 Euro.

2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 18 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 30 Euro.

Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 € anzusetzen.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gau-Algesheim, den 10.12.2024
Dienstsiegel, gez. Benno Neuhaus, Bürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.