Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schwabenheim in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Schwabenheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Schwabenheim setzt die folgenden Hebesätze fest:
| 1. | für die Grundsteuer | |
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H. |
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. | |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.