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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) und § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Asylbewerber*innen- und Flüchtlingsunterkünfte

1) Die Verbandgemeinde Gau-Algesheim betreibt die Flüchtlingsunterkünfte als öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

2) Flüchtlingsunterkünfte sind die von der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim zur Unterbringung von obdachlosen Asylbewerber*innen und Flüchtlingen jeweils bestimmten Unterkünfte (Gebäude, Wohnungen, sonstige Räumlichkeiten).

§ 2 Zweckbestimmung

Die Unterkünfte dienen der Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerber*innen und Flüchtlingen gemäß §§ 44ff und § 53 AsylG und § 1 Landesaufnahmegesetz.

§ 3 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 4 Beginn und Ende der Nutzung

1) Das Benutzerverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Untergebrachten die Unterkunft beziehen. Voraussetzung des Bezuges ist eine entsprechende Einweisungs-bzw. Umsetzungsverfügung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim.

2) Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Datum einer schriftlichen Verfügung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim oder mit dem Tag der Übergabe der besenreinen Unterkunft an einen Mitarbeitenden der Sozialabteilung. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Gründe für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind insbesondere, wenn

-

die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-. Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss;

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die Unterkunft verkauft wird;

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die Untergebrachten die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwenden;

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bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim und Dritten beendet wird,

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ein wiederholter Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt,

-

die Untergebrachten Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohner*innen und / oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können

3) Eine den Zeitraum von zwei Wochen übersteigende Abwesenheit der Benutzer*innen ist der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim spätestens 3 Tage vor Beginn des Reiseantritts mitzuteilen. Falls keine Benachrichtigung erfolgt, ist nach dem Ablauf von zwei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben wurde und bedingt die Auflösung des Benutzungsverhältnisses. Eventuell noch vorhandene Möbel und sonstige Gegenstände werden in diesem Falle zunächst auf Kosten der Nutzer*innen zwei Wochen verwahrt und sodann nach den einschlägigen Vorschriften verwertet. Werden die aufgrund der Unterstellung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim entstandenen Kosten durch die Verwertung nicht vollständig gedeckt, so sind die bisher Untergebrachten zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge verpflichtet. Zurückgelassene Gegenstände, bei denen nach Art und Güte davon auszugehen ist, dass die Untergebrachten das Eigentum daran aufgegeben haben, werden nicht eingelagert. Von Schädlingen befallene und unhygienische Gegenstände werden ebenfalls nicht sichergestellt. Die Gegenstände werden von der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim kostenpflichtig entsorgt.

4) Die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit innerhalb der Flüchtlingsunterkünfte Umsetzungen vornehmen.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume

1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vorgenommen werden.

3) Die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzer*innen beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

§ 6 Pflichten der Benutzer*innen

Die Untergebrachten sind verpflichtet,

1.

den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen;

2.

die von der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim für die Unterkunft erlassene Hausordnung einzuhalten;

3.

die nach der Hausordnung zuständige Stelle der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim unverzüglich schriftlich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume bzw. der technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten;

4.

bei einer Abwesenheit über zwei Wochen hinaus, der zuständigen Stelle schriftlich zu benachrichtigen;

5.

die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzerverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden. Kommen die Untergebrachten diesen Pflichten bis zum Auszug nicht nach, so können die notwendigen Maßnahmen von der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim auf Kosten der Untergebrachten durchgeführt werden.

§ 7 Verbote

Den Untergebrachten ist es untersagt,

1.

in die Unterkünfte Dritte dauerhaft aufzunehmen. Besucher*innen dürfen maximal eine Woche übernachten, wenn deren Besuch zuvor der zuständigen Stelle angezeigt wurde;

2.

die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen;

3.

zugelassene oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände außerhalb den zur Verfügung gestellten Stellplätzen abzustellen;

4.

in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen.

5.

Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, zu halten

6.

auf den Fluren und in den Treppenhäusern Gegenstände zu lagern;

7.

Rettungswege zu versperren;

8.

offenes Feuer innerhalb der Gebäude oder Unterkünfte zu entzünden (z.B. Benutzung von Grills, Gaskochern, Gasheizstrahlern, Gasheizgebläsen, Benutzung von mit Trocken- oder Brennspiritus betriebenen Geräten);

9.

ein Gewerbe in der Unterkunft auszuüben,

10.

andere Bewohner*innen mit elektrischer Energie zu versorgen.

Bei Verstößen gegen die Verbote gemäß der Nummern 6 bis 9 sind Mitarbeitende der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu ergreifen.

Ausnahmen hiervon können durch schriftliche Einwilligung zugelassen werden.

§ 8 Betreten der Unterkünfte

Die Mitarbeitenden der Sozialabteilung sind berechtigt, die Unterkünfte nach rechtzeitiger Ankündigung (mindestens vier Kalendertage) werktags zwischen 7 und 20 Uhr zu betreten. Bewohnen mehrere Personen eine Unterkunft, genügt die Ankündigung gegenüber einer Person.

Die Mitarbeitenden der Sozialabteilung haben sich gegenüber den Benutzer*innen auszuweisen. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit - auch mit Dritten - betreten werden. Die Sozialabteilung behält für diesen Zweck einen Eingangsschlüssel der Unterkunft zurück.

§ 9 Instandhaltung der Unterkünfte

1)

Die Instandhaltung der Flüchtlingsunterkünfte und der Hausgrundstücke obliegt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim.

2)

Die Untergebrachten sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

§ 10 Rückgabe der Unterkunft

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Alle Schlüssel, auch die von den Benutzer*innen gefertigten Nach-schlüssel, sind den Beauftragten der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim auszuhändigen.

§ 11 Haftung

1)

Die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim haftet den Benutzer*innen nur für Schäden, die von ihren Organen oder Mitarbeitenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

2)

Die Untergebrachten haften der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit deren Willen in der Unterkunft aufhalten, haften die Untergebrachten.

3)

Schäden und Verunreinigungen, für die die Untergebrachten haften, kann die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim auf deren Kosten beseitigen lassen.

§ 12 Verwaltungszwang

Räumen die Untergebrachten die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung der Räumung durch Zwangsmaßnahmen vollzogen werden.

§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner*innen

1)

Für die Benutzung der in den Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren erhoben.

2)

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer in einer der Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner*innen. Sie haften jedoch nur anteilig, wenn sie gemeinsam eine Unterkunft nutzen und nicht verwandtschaftlich miteinander verbunden sind (Wohngemeinschaft).

§ 14 Gebührenhöhe

1)

Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

2)

Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Kosten, bezogen auf die durchschnittliche Anzahl der in den Unterkünften untergebrachten Personen des vorausgegangenen Jahres. Das Gebührenverzeichnis ist jährlich anzupassen.

3)

Die Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben.

4)

Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 15 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

1)

Die Monatsgebühr entsteht zum 1. eines jeden Monats, in dem in die Unterkünfte eingewiesen wird. Die Tagesgebühr entsteht mit Beginn des Tages der Einweisung.

2)

Wird die Unterkunft erst im Laufe eines Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht eine anteilige (s. § 14 Abs. 4) Gebührenschuld mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft für den Rest des 1. Monats; entsprechendes gilt bei Auszug im Laufe eines Monats.

3)

Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt, der auch als Bestandteil der polizeilichen Verfügung ergehen kann. Die Tagesgebühr ist sofort zur Zahlung fällig. Die Monatsgebühr wird für den 1. Monat erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 1. eines jeden Folgemonats, fällig.

4)

Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet die Benutzer*innen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

1)

Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen des Gebots in § 7 Nr. 1 Besucher*innen

a)

ohne vorherige Absprache mit der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim aufnimmt

b)

über den Zeitraum von 1 Woche hinaus bei sich übernachten lässt;

2.

entgegen des Verbots in § 7 Nr. 2 die Unterkunft zu anderen als Wohnzwecken nutzt;

3.

entgegen des Verbots in § 7 Nr. 3 die bezeichneten Tiere hält;

4.

entgegen des Verbots in § 7 Nr. 4 zugelassene oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände außerhalb den zur Verfügung gestellten Stellplätzen abstellt;

5.

entgegen des Verbots in § 7 Nr. 5 in der Unterkunft Um-, An-, oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen ohne schriftliche Einwilligung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vornimmt;

6.

entgegen des Verbots in § 7 Nr. 8 Rettungswege versperrt,

7.

trotz der Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 den Mitarbeitenden der Sozialabteilung den Zugang zur Unterkunft verweigert. Einer Verweigerung ist gleichgestellt, wenn die Benutzer*innen trotz rechtzeitiger und vorheriger Ankündigung zu mehreren vereinbarten Terminen nicht erscheinen,

8.

ein durch die zuständigen Mitarbeitenden der Sozialabteilung nach § 17 ausgesprochenes Hausverbot missachtet,

9.

entgegen des Gebotes in § 10 die Räumlichkeiten beim Auszug nicht ordnungsgemäß besenrein und frei von Möbeln, sonstigen Gegenständen oder Abfällen hinterlässt;

10.

entgegen des Gebotes in § 10 die zur Unterkunft gehörenden Türschlüssel nach Nutzungsende nicht unverzüglich dem Beauftragten der Verbandsgemeinde abgibt.

2)

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 € geahndet werden, im Falle des fahrlässigen Handelns bis zu 1.500,00 €.

§ 17 Weisungsrecht und Hausverbot

1)

Die zuständigen Mitarbeitenden der Sozialabteilung sind befugt, den Nutzer*innen der Unterkünfte, sowie deren Besucher*innen, Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen.

2)

Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen Weisungen der Mitarbeitenden der Sozialabteilung oder gegen Bestimmungen der Hausordnung, kann seitens der zuständigen Mitarbeitenden ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12.12.2025 in Kraft

Gau-Algesheim, den 11.12.2025
gez. Benno Neuhaus, Bürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.