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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 51/2025
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung der Grundschulen der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung der Grundschulen der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

vom 11.12.2025

Der Verbandsgemeinderat Gau-Algesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Der Elternanteil an den Verpflegungskosten wird als Gebühr festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den entstandenen Kosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils der Verbandsgemeinde. Die Gebühr wird rückwirkend monatlich erhoben. Der Gebührensatz wird in der aktuellen Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim festgesetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Gau-Algesheim, den 11.12.2025
gez. Benno Neuhaus
Bürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.