| 1. | Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und im Landkreis Mainz-Bingen gleichzeitig die Wahl der Landrätin/des Landrats des Landkreises Mainz-Bingen (Direktwahl) statt. |
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| Die verbundene Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Ortsgemeinde Appenheim ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: |
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| Wahlbezirk 1: | 1101 Appenheim |
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| Wahlraum: | Grundschule Welzbach, Kloppgasse 24, 55437 Appenheim |
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| Wahlbezirk 2: | 1102 Appenheim |
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| Wahlraum: | Grundschule Welzbach, Kloppgasse 24, 55437 Appenheim |
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| Die Ortsgemeinde Bubenheim bildet einen Wahlbezirk (2101 Bubenheim). | |
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| Der Wahlraum wird im Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 2, 55270 Bubenheim eingerichtet. | |
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| Die Ortsgemeinde Engelstadt bildet einen Wahlbezirk (3101 Engelstadt). | |
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| Der Wahlraum wird in der Turnhalle, Raiffeisenstraße 7, 55270 Engelstadt eingerichtet. | |
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| Die Stadt Gau-Algesheim ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| Wahlbezirk 1: | 4101 Gau-Algesheim |
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| Wahlraum: | Radsporthalle, Appenheimer Straße 51, 55435 Gau-Algesheim |
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| Wahlbezirk 2: | 4102 Gau-Algesheim |
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| Wahlraum: | Altenzentrum Albertus-Stift, Schulstaße 20, 55435 Gau-Algesheim |
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| Wahlbezirk 3: | 4103 Gau-Algesheim |
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| Wahlraum: | Mediaraum im Rathaus, Marktplatz 1, 55435 Gau-Algesheim |
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| Wahlbezirk 4: | 4104 Gau-Algesheim |
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| Wahlraum: | Haus St. Michael, Schlossgasse 2, 55435 Gau-Algesheim |
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| Wahlbezirk 5: | 4105 Gau-Algesheim |
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| Wahlraum: | Rathaus der Stadt Gau-Algesheim, Marktplatz 1, 55435 Gau-Algesheim |
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| Wahlbezirk 6: | 4106 Gau-Algesheim |
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| Wahlraum: | Bernd-Kaiser-Haus (Sportlerheim), Binger Straße 50, 55435 Gau-Algesheim |
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| Die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim bildet einen Wahlbezirk (5101 Nieder-Hilbersheim). | |
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| Der Wahlraum wird in der Zehntscheune, Kappellenstraße 20, 55437 Nieder-Hilbersheim eingerichtet. | |
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| Die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim bildet einen Wahlbezirk (6101 Ober-Hilbersheim). | |
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| Der Wahlraum wird im Evangelischen Gemeindehaus, Obergasse 3a/Friedhofsweg, 55437 Ober-Hilbersheim eingerichtet. | |
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| Die Ortsgemeinde Ockenheim ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| Wahlbezirk 1: | 7101 Ockenheim |
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| Wahlraum: | Kindertagesstätte „Auf der Blumenwiese“, Sporkenheimer Weg 9, 55437 Ockenheim |
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| Wahlbezirk 2: | 7102 Ockenheim |
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| Wahlraum: | Kindertagesstätte „Auf der Blumenwiese“, Sporkenheimer Weg 9, 55437 Ockenheim |
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| Die Ortsgemeinde Schwabenheim ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: | |
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| Wahlbezirk 1: | 8101 Schwabenheim |
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| Wahlraum: | Bacchuskeller im Greiffenklauer Hof, Marktplatz 1b, 55270 Schwabenheim |
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| Wahlbezirk 2: | 8102 Schwabenheim |
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| Wahlraum: | Grundschule Selztal, Jahnstraße 11, 55270 Schwabenheim |
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| Die vorgenannten Wahlräume sind barrierefrei eingerichtet. | |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 25.01.2025 bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Bundestagswahl um 14:00 Uhr in der Schoss-Ardeck-Sporthalle, Schlossgasse 16, 55435 Gau-Algesheim zusammen. | |
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| Das Briefwahlergebnis der Wahl zum Landrat/der Landrätin wird in den o.g. Wahlräumen ausgezählt. Das Ergebnis fließt in das jeweilige Ergebnis der Urnenwahl des Stimmbezirks direkt mit ein. | |
| 3. | Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. | |
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| Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger: einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben. | |
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| Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis | |
| Freitag, den 21.02.2025, 15.00 Uhr, | |
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| einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. | |
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| Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben. | |
| 4. | Wahl zum Deutschen Bundestag | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |
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| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
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| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
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| Die Wählerin/Der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab, | |
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| dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, | |
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| und die Zweitstimme in der Weise, | |
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| dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
| 5. | Wahl zur Landrätin/zum Landrat | |
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| Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird im Landkreis Mainz-Bingen die/der Landrätin/Landrat gewählt. | |
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| Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 16. März 2025, von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. | |
| 6. | Die Stimmzettel der Bundestagswahl und der Wahl der Landrätin/des Landrats unterscheiden sich durch die Farbe des Papiers und durch den jeweiligen Aufdruck. Der jeweilige Stimmzettel zur Bundestagswahl und zur Wahl der Landrätin/des Landrats muss von der Wählerin/von dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet, in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in die jeweilige Wahlurne gelegt werden, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 7. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 8. | Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrats haben, können an der Wahl der Landrätin/des Landrats nur durch Briefwahl teilnehmen. | |
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| Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zur Wahl der Landrätin/des Landrats zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeinde, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim für die jeweilige Wahl jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem jeweils unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an der Bundestagswahl und der Wahl der Landrätin/des Landrats teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden. | |
| 9. | Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes). | |
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| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes). | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |