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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bubenheim für das Jahr 2023 vom 13.02.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

in Euro

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.691.024

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.689.505

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

1.519

2. im Finanzhaushalt

in Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

58.437

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.922.200

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.369.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-446.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

388.363

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

v. H.

Hebesatz Grundsteuer A

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden (jährlich):

in Euro

für den ersten Hund

60,00

für den zweiten Hund

96,00

für jeden weiteren Hund

120,00

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,0025 Euro pro Quadratmeter

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 4.597.819,83 Euro. Der Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 4.620.821 Euro und zum 31.12.2023 voraussichtlich 4.622.340 Euro.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 Euro überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 9

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in einem Fall zugelassen.

Bubenheim, den 13. Februar 2023
Dienstsiegel, gez.
Siegbert Felzer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07. Februar 2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 liegen in der Zeit vom 17. Februar 2023 bis 27. Februar 2023 während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verbands-gemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 227 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.