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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Appenheim für das Jahr 2024 vom 19.02.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

in Euro

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.117.300

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.871.766

der Jahresüberschuss auf

245.534

2. im Finanzhaushalt

in Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

338.797

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

716.000

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.214.500

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-498.500

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

159.703

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf350.000 EUR.

§ 5 Kredite und Verpflichtungserm2ächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht beansprucht.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

v. H.

Grundsteuer A

300

Grundsteuer B

365

Gewerbesteuer

380

Die Hundesteuer beträgt für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

in Euro

für den ersten Hund jährlich

48,00

für den zweiten Hund jährlich

72,00

für jeden weiteren Hund jährlich

78,00

für den ersten gefährlichen Hund jährlich

192,00

für den zweiten gefährlichen Hund jährlich

288,00

für jeden weiteren gefährlichen Hund jährlich

312,00

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,005 Euro pro Quadratmeter

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2022 betrug 7.070.400,32. Der Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 8.579.534,32 Euro und zum 31.12.2024 voraussichtlich 8.825.068,32 Euro.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zugelassen.

Appenheim, den 19.02.2024
Dienstsiegel
gez.: Georg Schacht, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 angezeigt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt, sie hat folgenden Wortlaut:

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 350.000 Euro gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 liegen in der Zeit vom 23. Februar 2024 bis einschließlich 04. März 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 227, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.