Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| in Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.117.300 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.871.766 |
| der Jahresüberschuss auf | 245.534 |
2. im Finanzhaushalt
| in Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 338.797 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 716.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.214.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -498.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 159.703 |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf350.000 EUR.
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| v. H. |
| Grundsteuer A | 300 |
| Grundsteuer B | 365 |
| Gewerbesteuer | 380 |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| in Euro |
| für den ersten Hund jährlich | 48,00 |
| für den zweiten Hund jährlich | 72,00 |
| für jeden weiteren Hund jährlich | 78,00 |
| für den ersten gefährlichen Hund jährlich | 192,00 |
| für den zweiten gefährlichen Hund jährlich | 288,00 |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund jährlich | 312,00 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,005 Euro pro Quadratmeter
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2022 betrug 7.070.400,32. Der Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 8.579.534,32 Euro und zum 31.12.2024 voraussichtlich 8.825.068,32 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 angezeigt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt, sie hat folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 350.000 Euro gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 liegen in der Zeit vom 23. Februar 2024 bis einschließlich 04. März 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 227, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.