Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
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| in Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 11.844.362 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 11.843.667 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 695 |
| 2. im Finanzhaushalt | |
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| in Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 747.266 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.199.750 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.746.060 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.546.310 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.799.044 |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt 4.000.000 Euro. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Elternanteile an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagesverpflegung werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundschulen Appenheim, Ockenheim und Schwabenheim: 3,90 Euro Euro/Mahlzeit
2. Grundschule Gau-Algesheim (Ganztagsschule): 3,80 Euro pro Mahlzeit. Der Elternanteil für den Personenkreis, für den im jeweiligen Schuljahr ein Antrag auf Lernmittelfreiheit bewilligt wurde, jedoch kein Anspruch auf Bildung auf Bildung- und Teilhabeleistungen besteht, wird auf 3,40 Euro pro Mahlzeit festgesetzt.
3. Grundschule Gau-Algesheim (Betreuende Grundschule): 4,35 Euro/Mahlzeit
Der Gebührensatz für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in Ober-Hilbersheim, Hauptstraße 41, wird nach § 95 Abs. 2 der GemO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in Ober-Hilbersheim, Hauptstraße 41, vom 06. März 1997, auf 6,60 Euro pro m² Wohnfläche pro Monat festgesetzt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBI. S. 415) in der derzeit gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 32,0 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 24.875.559,52. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 24.881.230,52 und zum 31.12.2024 24.881.925,52 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Für die Bewilligung von Leistungszahlungen an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen 7.000 Euro.
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 7.000 Euro.
Die Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 18 TVöD belaufen sich auf voraussichtlich 65.400 Euro.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 4.000.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23. Februar 2024 bis einschließlich 04. März 2024 während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.