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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim für das Jahr 2024 vom

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

in Euro

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.417.502

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.412.874

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

4.628

2. im Finanzhaushalt

in Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

80.038

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.856.250

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.522.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

334.250

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-414.288

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 500.000 Euro.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

v. H.

Hebesatz Grundsteuer A

345

Hebesatz Grundsteuer B

465

Hebesatz Gewerbesteuer

380

Die Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden wird festgesetzt (Beträge pro Jahr)

in Euro

für den ersten Hund auf

60,00

für den zweiten Hund auf

72,00

für jeden weiteren Hund auf

84,00

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Wirtschaftswegebeiträge: 0,0013 Euro pro Quadratmeter Fläche Außenbereich

2.

Die Gebühren für den Ober-Hilbersheimer Märchen-Weihnachtsmarkt werden für 2024 wie folgt festgesetzt:

Standplatz für beide Tage inkl. Strom mit eigenem Stand

85,00 Euro

mit Hütte von der Gemeinde

110,00 Euro

überdachter Standplatz

110,00 Euro

Bei einer Breite von über 4 Metern werden 50 % Aufschlag erhoben.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 5.460.531,05 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 5.467.236,05 Euro und zum 31.12.2024 5.471.864,05 Euro.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Ober-Hilbersheim, den 20.02.2024
gez. Dienstsiegel, Heiko Bieser, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 500.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23. Februar 2024 bis einschließlich 04. März 2024 während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, öffentlich aus.

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.