In der Gemarkung Gau-Algesheim, Flur 27, Flurstücke 87/10 und 87/11 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 10.02.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„ Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die Abmarkung des Grenzpunktes „A“ wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Der Grenzpunkt wird in der Örtlichkeit durch die Garagenecke eindeutig definiert. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes „B“.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 19.02.2026 bis 05.03.2026 bei Dipl. Ing. Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 07.30 bis 16.30 Uhr, Freitag von 07.30 bis 13.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter www.vermessungsbuero-schroeder.deeingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Dipl. Ing. Rolf-Dieter Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
| 1. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, |
| 2. | schriftlich oder |
| 3. | zur Niederschrift |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der Öffentlichen Vermessungsstelle Dipl. Ing. Rolf-Dieter Schröder finden Sie unter www.vermessungsbuero-schroeder.de/datenschutzerklaerung.