Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit dem § 47 Abs. 8 des Landesgesetz über den Brandschutz, den Katastrophenschutz und die Hilfeleistung (LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, 200), zuletzt geändert durch § 117 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 213-50, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 (1) der der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 07. Mai 2024wird wie folgt neu gefasst:
§ 1
Ersatz des Verdienstausfalls für Selbstständige
(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim haben nach § 47 Abs. 8 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.