In der Gemarkung Gau-Algesheim, Flur 10, Flurstücke 184/4, 185/4, 187/6, 182/1, 187/9 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 30.01.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Betroffen sind die Flurstücke:
Flur 10, Flurstücke 187/6, 182/1, 187/9
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 05.03. bis 05.04.2026 bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz-Laubenheim, Tel. 06131 / 9135360, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo – Do von 8:00-16:00 Uhr, Fr. 8:00 – 14:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter https://www.vb-neuroth.de/oeffentliche-bekanntgabeneingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei Dipl.-Ing. (FH) Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, |
| 2. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, |
| 3. | schriftlich oder |
| 4. | zur Niederschrift |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungsbüro Elmar Neuroth finden Sie unter https://www.vb-neuroth.de/elektronische-kommunikation.