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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 9/2023
Seite 4
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Welche Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen verbrannt werden?

Die Nutzung von Holz zur Wärmeerzeugung wird auf Grund steigender Energiekosten zunehmend beliebter. Insbesondere Holz ist dabei ein wichtiger Brennstoff.

Hierbei gilt:

In privat betriebenen Feuerungsanlagen sind naturbelassene stückige und nicht stückige Hölzer und Presslinge aus naturbelassenem Holz zulässig.

Das Holz muss trocken und nach Herstellerangabe für den Ofen geeignet sein. Getreide, ein weiterer Brennstoff für Kleinfeuerungsanlagen, darf nur eingesetzt werden in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus sowie in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben (insbesondere

Mühlen und Agrarhandel). Die im Holz, Stroh, Getreide und in sonstigen nachwachsenden Rohstoffen enthaltene Wassermasse muss bezogen auf die absolut trockene Stoffmasse 25 Prozent unterschreiten (Feuchtegehalt).

Demnach sind beschichtete Hölzer oder Verbundwerkstoffe zum Verbrennen nicht erlaubt.

Durch das Verbrennen von ungeeigneten Brennstoffen entstehen Luftschadstoffe die insbesondere für den Eigentümer der Feuerungsanlage, aber auch für die Mitmenschen gesundheitsschädlich sind. Daher bitten wir, aus Rücksichtnahme auf die Gesundheit und die Umwelt nur geeignete Festbrennstoffe zu verbrennen.

Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim
Örtliche Ordnungsbehörde