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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Schwabenheim für das Jahr 2025 vom 24.02.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  7.335.102 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  7.327.855 Euro

Jahresüberschuss  —  7.247 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -341.080 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  575.700 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.221.900 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -4.646.200 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  4.987.280 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  350.000 Euro

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Realsteuern wurden in der Satzung der Ortsgemeinde Schwabenheim über die Festsetzung der Hebesätze für

die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2024 wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  345 v. H.

- Grundsteuer B auf  —  465 v. H.

- Gewerbesteuer auf  —  380 v. H.

Die Angaben zu den Steuersätzen für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer erfolgen in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird festgesetzt:(Beträge pro Jahr)

- für den ersten Hund auf  —  48 Euro

- für den zweiten Hund auf  —  72 Euro

- für jeden weiteren Hund auf  —  84 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund auf  —  192 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund auf  —  288 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund auf  —  336 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Wirtschaftswegebeiträge: 0,0025 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 19.337.339,08 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 18.888.782,08 Euro und zum 31.12.2025 18.896.029,08 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 Euro überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Schwabenheim, den 24.02.2025
Dienstsiegel, gez. Josip Saric, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 350.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme

vom Freitag, 28. Februar 2025 bis Montag, 10. März 2025

während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim im Zimmer 227 öffentlich aus.

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.