Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.335.102 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 7.327.855 Euro
Jahresüberschuss — 7.247 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -341.080 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 575.700 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.221.900 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -4.646.200 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.987.280 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 350.000 Euro
Die Steuersätze für die Realsteuern wurden in der Satzung der Ortsgemeinde Schwabenheim über die Festsetzung der Hebesätze für
die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2024 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 345 v. H.
- Grundsteuer B auf — 465 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Angaben zu den Steuersätzen für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer erfolgen in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch.
Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird festgesetzt:(Beträge pro Jahr)
- für den ersten Hund auf — 48 Euro
- für den zweiten Hund auf — 72 Euro
- für jeden weiteren Hund auf — 84 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund auf — 192 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund auf — 288 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund auf — 336 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
1. | Wirtschaftswegebeiträge: 0,0025 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 19.337.339,08 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 18.888.782,08 Euro und zum 31.12.2025 18.896.029,08 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 Euro überschritten sind.
Investitionen Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 350.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom Freitag, 28. Februar 2025 bis Montag, 10. März 2025
während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim im Zimmer 227 öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.