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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim

für das Jahr 2025 vom 25.02.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 986.373 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 982.181 Euro

Jahresüberschuss 4.192 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 48.129 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 125.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 432.200 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -307.200 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 259.071 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 40.000 Euro

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Realsteuern wurden in der Satzung der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 12.12.2024 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf 345 v. H.

Grundsteuer B auf 465 v. H.

Gewerbesteuer auf 380 v. H.

Die Angaben zu den Steuersätzen für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer erfolgen in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird festgesetzt:(Beträge pro Jahr)

für den ersten Hund auf 60 Euro

für den zweiten Hund auf 66 Euro

für jeden weiteren Hund auf 72 Euro

für den ersten gefährlichen Hund auf 240 Euro

für den zweiten gefährlichen Hund auf 264 Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund auf 288 Euro

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Wirtschaftswegebeiträge: 0,002 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich

2.

Weinbergshut: 0,35 Euro pro Ar

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 3.130.410,68 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 3.134.956,68 Euro und zum 31.12.2025 3.139.148,68 Euro.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 Euro überschritten sind.

§ 9

Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Nieder-Hilbersheim, den 25.02.2025

Bernd Lenhart, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich des festgesetzten Höchstbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 40.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme

vom Freitag, den 28.02.2025 bis Mittwoch, den 12. März 2025

während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim im Zimmer 228 öffentlich aus.

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.