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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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Hebung von Beitragsvorschüssen

Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils gültigen Fassung, sind die Beiträ­ge zu den Kosten der Flurbereinigung, solange der end­gültige Beitragsmaßstab - der Wert der neuen Grund­stücke - noch nicht feststeht, zunächst als Vor­schüsse nach einem vorläufigen Beitragsmaßstab zu he­ben. Das DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück hat daher die Werteinheiten des Neuen Bestandes als vorläufigen Beitragsmaßstab be­stimmt.

Demgemäß hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer Sitzung am 20.11.2025 einen Vorschussbeitrag von

0,74119 € pro WE

beschlossen, der mit Erhalt des Beitragsbescheides fällig wird und bis zu dem in diesem Bescheid genannten Zeitpunkt zu zahlen ist.

Beitragsbescheide, aus denen die zu leistenden Beiträge ersichtlich sind, werden durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) in Kürze zugestellt.

Bei Miteigentümern zur gesamten Hand, z. B. Erbengemeinschaft, wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefor­dert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen dagegen er­halten je­der einen Beitragsbescheid nach Maßgabe seiner Bruchteile.

Von Reklamationen wegen geringfügigen Flächenabwei­chungen bitten wir abzusehen, da die Vorschüsse nach Vorliegen des endgültigen Beitragsmaßstabes durch eine be­sondere Ausgleichshebung verrechnet werden.

Zahlungen sind auf das Verbundkonto des

Verbandes der Teilnehmergemein­schaften (VTG)

IBAN: DE16 5479 0000 0000 0007 79

BIC: GENODE61SPE

Bei Volksbank Kur- und Rheinpfalz

unter Angabe der auf dem Beitragsbescheid angegebenen Legitimationsnummer (Leg. Nr.) zu leisten.

Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzu­kommen, da die Ge­währung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Flurbereinigungs­verfahren teilnehmen­den Grundstücken ruht (§ 20 FlurbG), und dass bei Leistungsverzug die Einziehung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen kann (§ 136 FlurbG).

Der Vorsitzende des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft
gez. Markus Döß