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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung

der Ortsgemeinde Appenheim über die Festsetzung der Hebesätze

für die Realsteuern ab dem Jahr 2025

(Hebesatzsatzung) vom 24.02.2026

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Appenheim in seiner Sitzung am 24.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung der Ortsgemeinde Appenheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 17.12.2024 wird ab dem Jahr 2026 wie folgt geändert:

§ 2 Hebesätze wird wie folgt geändert:

Ziffer 1. a. für die Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.

Ziffer 1. b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v.H.

Artikel II

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Appenheim, den 24.02.2026
Dienstsiegel, gez. Horst Krichten, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.