der Ortsgemeinde Appenheim über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern ab dem Jahr 2025
(Hebesatzsatzung) vom 24.02.2026
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Appenheim in seiner Sitzung am 24.02.2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Ortsgemeinde Appenheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 17.12.2024 wird ab dem Jahr 2026 wie folgt geändert:
§ 2 Hebesätze wird wie folgt geändert:
Ziffer 1. a. für die Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.
Ziffer 1. b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v.H.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.