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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung Verbandsgemeinde

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim für das Jahr 2026 vom 24.02.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

in Euro

der Gesamtbetrag der Erträge auf

13.281.776

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

13.281.088

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

688

2. im Finanzhaushalt

in Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

1.619.404

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.568.085

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.548.010

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.979.925

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

360.521

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 1.800.000 Euro. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 500.000 Euro.

§ 5 Elternanteile an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung in den Grundschulen

Die Elternanteile an den Verpflegungskosten für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Mittagesverpflegung werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundschulen Appenheim und Schwabenheim:

4,10 Euro pro Mahlzeit für das 2. Schulhalbjahr 2025/2026

und 5,50 Euro pro Mahlzeit ab dem Schuljahr 2026/2027

2.

Grundschule Ockenheim

3,90 Euro pro Mahlzeit für das 2. Schulhalbjahr 2025/2026

und 5,50 Euro pro Mahlzeit ab dem Schuljahr 2026/2027

3.

Grundschule Gau-Algesheim

(Ganztagsschule und Betreuende Grundschule):

4,50 Euro pro Mahlzeit für das Schuljahr 2025/2026 und

5,50 Euro pro Mahlzeit ab dem Schuljahr 2026/2027

§ 6 Gebühren Obdachlosenunterkunft

Der Gebührensatz für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in Ober-Hilbersheim, Hauptstraße 41, wird nach § 95 Abs. 2 der GemO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in Ober-Hilbersheim, Hauptstraße 41, vom 6. März 1997, auf 10,67 Euro pro m² Wohnfläche pro Monat festgesetzt.

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBI. S. 415) in der derzeit gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 34 v. H. festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 26.209.006,49 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 26.210.896,49 Euro und zum 31.12.2026 26.211.584,49 Euro.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Leistungszahlungen an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen 7.000 Euro.

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen 7.000 Euro.

Die Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 18 TVöD belaufen sich auf voraussichtlich 72.700 Euro.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Die Kostenbeiträge der Eltern für die Anfertigung von Kopien in den Schulen werden ab dem Schuljahr 2026/2027 auf 20 Euro pro Schüler im Schuljahr festgesetzt. Familien, die Anspruch auf Lernmittelfreiheit haben, sind von den Kopierentgelten befreit.

Gau-Algesheim, den 24.02.2026
Dienstsiegel, gez. Benno Neuhaus, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hinsichtlich der Festsetzung

1.

des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 1.800.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO,

2.

des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 500.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO

genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27. Februar 2026 bis einschließlich 9. März 2026 während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, öffentlich aus.

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.