Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Bingen am Rhein vom 24.09.2024 werden die nachfolgend aufgeführten Straßen gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977, S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, i.V.m. § 3 Nr. 3a LStrG als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Die Verfügung sowie die Lagepläne, auf denen die gewidmeten Flurstücke dargestellt sind und die für die Widmungsbeschränkungen maßgeblichen Bebauungspläne liegen für einen Monat nach Bekanntgabe bei den Stadtwerken Bingen, Saarlandstraße 364, Zimmer 29, 55411 Bingen-Dietersheim während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
| Dienststunden sind: | |
| montags | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr nd 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| dienstags bis freitags | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Dienstgebäude Stadtwerke, Saarlandstraße 364, 55411 Bingen am Rhein, einzulegen.