Aufgrund des § 6 Absatz 5 Satz 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBL.S.578), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03. September 2018 (GVBL.S.272), sowie §§ 1, 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBL. S. 595), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBL. S. 516) i.V.m. § 41 des Landesstraßengesetzes in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBL.S. 273), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBL.S. 543) erlässt die Stadtverwaltung Bingen am Rhein folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Die Darbietung von Straßenmusik wird in den nachfolgend genannten Bereichen der Stadt Bingen am Rhein unter Beachtung der in der Allgemeinverfügung geregelten Anforderungen allgemein zugelassen: |
|
| - alle Straßen und Plätze die mit dem Verkehrszeichen VZ. 242 nach der |
| Straßenverkehrsordnung (StVO) als Fußgängerzone ausgewiesen sind, | |
|
| - Flächen der Rheinanlage am Rhein-Nahe-Eck und der Hindenburganlage sowie |
|
| - auf den Flächen des Parks am Mäuseturm. |
| 2. | Das Darbieten von Straßenmusik ist in den genannten Flächen nur werktags in den Zeiten von 10:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 19:00 Uhr erlaubt. |
| 3. | Die Straßenmusik darf längstens 30 Minuten von demselben Standplatz aus dargeboten werden. Der Standort muss danach um mindestens 50 Meter verlagert werden und darf innerhalb eines Tages nicht zum wiederholten Mal von demselben Spieler oder derselben Gruppe genutzt werden. |
| 4. | Der Einsatz von Verstärkern und von elektronisch verstärkten Instrumenten ist unzulässig, es sei denn, er dient zur Untermalung nicht verstärkter Instrumente und übersteigt deren Lautstärke nicht. Blechblasinstrumenten, Trommeln, Dudelsackpfeifen oder ähnlich laute Instrumente dürfen nicht verwendet werden. |
| 5. | Haus-/Geschäftseingänge, Durchgänge und Passagen sind freizuhalten. |
| 6. | Im Bereich und bis zu einem Abstand von 100 m von Sonderveranstaltungen (musikalische Events, verkaufsoffene Sonntage, Volksfeste, Wochen- und Weihnachtsmärkte etc.) ist die Darbietung von Straßenmusik auf den im Veranstaltungsbereich gelegenen Straßen und Plätzen ohne ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters nicht zugelassen. |
| 7. | Bei musikalischen Vorstellungen, die von einem Gewerbetreibenden ausgeübt oder in Auftrag gegeben wurden, handelt es sich nicht um Straßenmusik im Sinne der Allgemeinverfügung. Für diese Art der musikalischen Darstellung bedarf es im Einzelfall einer zu beantragenden Sondernutzungserlaubnis und einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 LImSchG. |
Begründung:
Nach § 6 Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) ist auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen sowie weiteren darin explizit genannten Einrichtungen und Flächen sowie in der freien Natur die Benutzung von Geräten, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall- oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), verboten, wenn dadurch andere erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann.
Absatz 5 Satz 3 des § 6 LImSchG eröffnet die Möglichkeit, zeitlich begrenzte Darbietungen in Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, allgemein zuzulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden soll.
Inkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt für die unter Punkt 1. genannten Bereiche in Bingen am Rhein in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Amt für Öffentliche Ordnung, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, einzulegen.