Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | (Hj. 2025) | 91.401.440 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | (Hj. 2025) | 94.957.690 Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | (Hj. 2025) | -3.556.250 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | (Hj. 2025) | 1.878.890 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | (Hj. 2025) | 15.159.870 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | (Hj. 2025) | 39.740.860 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | (Hj. 2025) | -24.580.990 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | (Hj. 2025) | 22.702.100 Euro |
Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| Gesamtbetrag der Erträge auf | (Hj. 2026) | 89.037.980 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | (Hj. 2026) | 92.464.020 Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | (Hj. 2026) | -3.426.040 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | (Hj. 2026) | 723.140 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | (Hj. 2026) | 20.874.730 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | (Hj. 2026) | 25.562.540 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | (Hj. 2026) | -4.687.810 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | (Hj. 2026) | 3.964.670 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| Für das Haushaltsjahr 2025: | |||
| zinslose Kredite auf | (Hj. 2025) | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | (Hj. 2025) | 6.294.800 Euro |
| zusammen auf | (Hj. 2025) | 6.294.800 Euro |
| Für das Haushaltsjahr 2026: | |||
| zinslose Kredite auf | (Hj. 2026) | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | (Hj. 2026) | 4.687.810 Euro |
| zusammen auf | (Hj. 2026) | 4.687.810 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf | (Hj. 2025) | 14.580.000 Euro |
| wird festgesetzt auf | (Hj. 2026) | 7.551.000 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | |||
| beläuft sich auf | (Hj. 2025) | 4.588.710 Euro |
| beläuft sich auf | (Hj. 2026) | 4.672.280 Euro |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |||
| wird festgesetzt auf | (Hj. 2025) | 10.320.000 Euro |
| wird festgesetzt auf | (Hj. 2026) | 14.640.000 Euro |
| Für den Eigenbetrieb Stadtwerke festgesetzt auf: | |||
| 1. Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |||
|
| (Hj. 2025) | 6.650.000,00 Euro |
|
| (Hj. 2026) | 5.450.000,00 Euro |
| davon entfallen auf den | ||
| a) steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, | (Hj. 2025) | 2.800.000,00 Euro |
| Energien) | (Hj. 2026) | 1.650.000,00 Euro |
| b) nicht steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Abwasserbeseitigung) | (Hj. 2025) | 3.850.000,00 Euro |
|
| (Hj. 2026) | 3.800.000,00 Euro |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | |||
|
| (Hj. 2025) | 8.000.000,00 Euro |
|
| (Hj. 2026) | 8.000.000,00 Euro |
| davon entfallen auf den | ||
| a) steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, | (Hj. 2025) | 4.000.000,00 Euro |
| Energien) | (Hj. 2026) | 4.000.000,00 Euro |
| b) nicht steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Abwasserbeseitigung) | (Hj. 2025) | 4.000.000,00 Euro |
|
| (Hj.2026) | 4.000.000,00 Euro |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen auf | |||
|
| (Hj. 2025) | 0 Euro |
|
| (Hj. 2026) | 0 Euro |
| davon entfallen auf den | ||
| a) steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, | (Hj. 2025) | 0 Euro |
| Energien) | (Hj. 2026) | 0 Euro |
| b) nicht steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Abwasserbeseitigung) | (Hj. 2025) | 0 Euro |
|
| (Hj. 2026) | 0 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | |||
| beläuft sich auf | (Hj. 2025) | 0 Euro |
| beläuft sich auf | (Hj. 2026) | 0 Euro |
| davon entfallen auf den | ||
| a) steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Wasserwerk, Verkehrsbetrieb, | (Hj. 2025) | 0 Euro |
| Energien) | (Hj. 2026) | 0 Euro |
| b) nicht steuerpflichtigen Bereich Vermögensplan (Abwasserbeseitigung) | (Hj. 2025) | 0 Euro |
|
| (Hj. 2026) | 0 Euro |
Der Gewerbesteuersatz wird für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:
| - | Gewerbesteuer auf | 390 v.H. |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern der Grundsteuer A und der Grundsteuer B sowie für die Hundesteuer sind in der Hebesatzsatzung der Stadt Bingen am Rhein festgelegt.
Die aktuelle Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Hundsteuer ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 18.12.2024 ist auf der Homepage der Stadt Bingen am Rhein unter folgendem Link zu finden:
https://www.bingen.de/stadt/buergerservice-online/anliegen-von-a-z/d-ortsrecht-2060657210
Punkt 02-04 Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Hundesteuer
Nachrichtlich:
Die Stadt Bingen am Rhein setzt die folgenden Hebesätze ab dem 01.01.2025 fest:
| 1. für die Grundsteuer | ||
| a. Grundsteuer A | 450 v.H. |
| b. Grundsteuer B | 465 v.H. |
| der Steuermessbeträge. | ||
Die Stadt Bingen am Rhein setzt folgende Hundesteuersätze ab dem 01.01.2025 fest:
| 1. für den ersten Hund | 108,00 € |
| 2. für den zweiten Hund | 144,00 € |
| 3. für jeden weiteren Hund | 180,00 € |
| 4. für die Haltung eines und ggf. weiteren gefährlichen Hundes gemäß § 10 Hundesteuersatzung | 600,00 € |
Vergnügungssteuer
Die Steuersätze für die Vergnügungssteuer sind in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bingen am Rhein festgelegt.
Die aktuelle Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 18.12.2024 ist unter o. g. Link im Ortsrecht zu finden unter Punkt 02-03 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. Abwasserentgelte | ||
| a) Schmutzwassergebühr | |
| Gemäß § 18 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Stadt Bingen am Rhein vom 02.01.1996, in der jeweils gültigen Fassung, wird der Gebührensatz je Kubikmeter Schmutzwasser ab dem 01.01.2025 auf 2,75 Euro festgesetzt. | |
| Für die Annahme von Fäkalschlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen, die außerhalb des Entsorgungsgebietes liegen, wird eine Gebühr von 35,79 Euro je Kubikmeter (Fäkalschlamm) festgesetzt. | |
| b) | Zusatzgebühr für Weinbau- und Weinhandelsbetriebe |
|
| Gemäß § 20 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Stadt Bingen am Rhein vom 02.01.1996, in der jeweils gültigen Fassung, wird die zusätzliche Gebühr für je angefangene 500 m² selbst bewirtschafteter Weinbauertragsfläche erhoben oder bei Betrieben, die regelmäßig nicht selbstgelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein hinzukaufen, verarbeiten oder lagern, wird für je angefangene 750 l Most oder Wein die Gebühr wie für 500 m² Weinbaufläche festgesetzt. |
|
| Die Gebühr beträgt je angefangene 500 m² Weinbauertragsfläche oder der gleichgestellten Weinbaufläche 3,83 Euro bzw. für einen Einwohnergleichwert 7,41 Euro. |
| c) | Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung |
|
| Gemäß § 13 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Stadt Bingen am Rhein vom 02.01.1996, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung (wiederkehrender Beitrag) auf 0,24 Euro je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche festgesetzt. |
| d) | Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung |
|
| Gemäß § 21 a der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Stadt Bingen am Rhein vom 02.01.1996, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung auf 0,29 Euro je Quadratmeter tatsächlich bebauter, befestigter und angeschlossener Fläche festgesetzt. |
| 2. Entgelte für Wasserversorgung | |||||||
| 2.1 Bingen - ohne den Stadtteil Bingerbrück | |||||||
| a) | Wasserverbrauchsgebühren | |||||
|
| Die Wasserverbrauchsgebühr wird für das Haushaltsjahr nach § 12 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bingen vom 02.01.1996, in der jeweils geltenden Fassung, ab dem 01.01.2025 auf 2,57 Euro und ab dem 01.01.2026 auf 2,68 Euro pro Kubikmeter inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. | |||||
|
| Die Grundgebühren nach der Größe des eingebauten Zählers betragen: | |||||
|
| Zählergröße | Q 3 = 4 | (Hj. 2025) | 7,28 | Euro/Monat | |
|
|
|
| (Hj. 2026) | 7,28 | Euro/Monat | |
|
| Zählergröße | Q 3 = 10 | (Hj. 2025) | 22,95 | Euro/Monat | |
|
|
|
| (Hj. 2026) | 22,95 | Euro/Monat | |
|
| Zählergröße | Q 3 = 16 | (Hj. 2025) | 52,00 | Euro/Monat | |
|
|
|
| (Hj. 2026) | 52,00 | Euro/Monat | |
|
| Zählergröße | Q 3 = 25 | (Hj. 2025) | 77,79 | Euro/Monat | |
|
|
|
| (Hj. 2026) | 77,79 | Euro/Monat | |
|
| Zählergröße | Q 3 = 63 | (Hj. 2025) | 313,40 | Euro/Monat | |
|
|
|
| (Hj. 2026) | 313,40 | Euro/Monat | |
|
| Zählergröße | Q 3 = 100 | (Hj. 2025) | 469,41 | Euro/Monat | |
|
|
|
| (Hj. 2026) | 469,41 | Euro/Monat | |
| Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Gebühren- und Beitragsabrechnung gesondert ausgewiesen. | |||
| b) | Ausleihung von Hydrantenrohren | ||
|
| Die Kaution für die Ausleihung von Hydrantenrohren und die zuzahlende Miete wird gemäß § 22 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bingen am Rhein vom 02.01.1996, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt festgesetzt: | ||
|
| Standrohrkaution | (Hj. 2025) | 600,00 Euro |
|
|
| (Hj. 2026) | 600,00 Euro |
|
| monatliche Miete (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) | ||
|
| für die ersten 6 Monate | (Hj. 2025) | 21,88 Euro/Monat |
|
|
| (Hj. 2026) | 21,88 Euro/Monat |
|
| für die weiteren Monate | (Hj. 2025) | 43,76 Euro/Monat |
|
|
| (Hj. 2026) | 43,76 Euro/Monat |
|
| Wassergebühr | (Hj. 2025) | 2,57 Euro/cbm |
|
|
| (Hj. 2026) | 2,67 Euro/cbm |
|
| Die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen. | ||
|
| Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, das Standrohr zu den jeweiligen Ableseterminen zur Funktions- und Sichtprüfung vorzulegen. Die Funktions- und Sichtprüfung ist gemäß § 22 Abs. 4 Entgeltsatzung Wasserversorgung alle 3 Monate durchzuführen. Bei Nichtbeachtung dieser Regelung ist eine Gebühr von 51,12 Euro fällig. | ||
|
| Die Frist beginnt zu laufen mit dem Tag der Ausgabe des Standrohres. Danach wird verlangt, das Standrohr alle 3 Monate zur weiteren Prüfung vorzulegen. | ||
|
| Für lfd. Entgelte (Wasser und Abwasser) werden Vorausleistungen ab Beginn des Jahres verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Entgeltsschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr, hilfsweise nach der Entgeltshöhe in vergleichbaren Fällen. | ||
2.2 Stadtteil Bingerbrück
Für den Stadtteil Bingerbrück gilt bezüglich der Wasserverbrauchs- und der Vorhaltegebühren die Satzung des Zweckverbandes "Wasserversorgung Trollmühle".
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2025/2026 lag noch keine festgestellte Bilanz der Jahre 2022 und 2023 vor.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Jahresabschluss 2021) betrug 189.285.076,35 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 199.981.112 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 213.738.679 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 214.160.299 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 210.604.049 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze zur Einzeldarstellung von Investitionen im jeweiligen Teilhaushalt wird nicht festgelegt.
Die Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell bis zum Beginn des Ruhestands (Antragsteilzeit § 75 Abs. 1 LGB) für Beamtinnen und Beamten wird in 4 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 12 Fällen
zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen § 29 (5) LBesG | (Hj. 2025) | 3.000 Euro |
|
|
| (Hj. 2026) | 3.000 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien/-zulagen §33 LBesG | (Hj. 2025) | 6.000 Euro |
|
|
| (Hj. 2026) | 6.000 Euro |
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD in Verbindung mit der bestehenden Dienstvereinbarung an Beschäftigte werden festgesetzt:
|
| für Leistungsentgelt | (Hj. 2025) | 334.300 Euro |
|
|
| (Hj. 2026) | 344.300 Euro |
Bingen am Rhein, den 30. April 2025
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Der unter § 2 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Haushaltsjahr 2025 i. H. v. 6.294.800 € festgesetzte Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird genehmigt. | |
| 2. | Der unter § 3 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Haushaltsjahr 2025 i. H. v. 14.580.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird i. H. v. 4.588.710 € genehmigt, soweit hierfür | |
| 2.1. | im Haushaltsjahr 2026 Investitionskredite bis zu | 1.903.520 € |
| 2.2. | im Haushaltsjahr 2027 Investitionskredite bis zu | 2.224.400 € |
| 2.3. | im Haushaltsjahr 2028 Investitionskredite bis zu | 460.790 € |
|
| Sa.: 4.588.710 € |
| aufgenommen werden müssen. | |
| 3. | Der unter § 4 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung i. H. v. 10.320.000 € wird in voller Höhe genehmigt. | |
| 4. | Der unter § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2025 i. H. v. 6.650.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite für den Eigenbetrieb Stadtwerke Bingen am Rhein wird genehmigt. Davon entfallen auf den steuerpflichtigen Bereich 2.800.000 € und auf den nicht steuerpflichtigen Bereich 3.850.000 €. | |
| 5. | Der unter § 2 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Haushaltsjahr 2026 i. H. v. 4.687.810 € festgesetzte Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird genehmigt. | |
| 6. | Der unter § 3 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Haushaltsjahr 2026 i. H. v. 7.551.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird i. H. v. 4.672.280 € genehmigt, soweit hierfür | |
| 6.1. | Im Haushaltsjahr 2027 Investitionskredite bis zu | 3.710.930 € |
| 6.2. | Im Haushaltsjahr 2028 Investitionskredite bis zu | 961.350 € |
| 6.3. | Im Haushaltsjahr 2029 Investitionskredite bis zu | 0 € |
|
| Sa.: 4.672.280 € |
| aufgenommen werden müssen. | |
| 7. | Der unter § 4 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung i. H. v. 14.640.000 € wird in voller Höhe genehmigt. | |
| 8. | Der unter § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2025/2026 der Stadt Bingen am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2026 i. H. v. 5.450.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite für den Eigenbetrieb Stadtwerke Bingen am Rhein wird genehmigt. Davon entfallen auf den steuerpflichtigen Bereich 1.650.000 € und auf den nicht steuerpflichtigen Bereich 3.800.000 €. | |
| 9. | Die unter den vorstehenden Ziffern 1 bis 2, 4 bis 6 und 8 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 erteilten Genehmigungen ergehen jeweils unter der Maßgabe, dass Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Bingen am Rhein und ihres Eigenbetriebes Stadtwerke nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme gem. Nr. 4.1.3 der W zu § 103 GemO erfüllen. | |
Die Haushaltssatzung 2025/2026 enthält keine weiteren genehmigungspflichtigen Teile.
| Der Haushaltsplan 2025/2026 liegt zur Einsichtnahme | |
| vom | 05. Mai 2025 |
| bis | 20. Mai 2025 |
während der bekannten Dienststunden (Montag bis Freitag 8:30 – 12 Uhr und Montag 14 - 18 Uhr) bei der Stadtverwaltung Bingen, Burg Klopp, Zimmer 30 öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bingen am Rhein, den 30. April 2025
Stadtverwaltung Bingen am Rhein