Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.10.2025 (BGBl. I S. 257) m.W.v. 30.10.2025.
Bekanntmachung des Beschlusses der Veränderungssperre gem. § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257).
Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 28.04.2026 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Scharlachberg, 2. Änderung“ (Nr. 305.2) in Bingen-Büdesheim beschlossen.
Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Zugleich hat der Rat der Stadt Bingen die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Scharlachberg, 2. Änderung“ (Nr. 305.2) in Bingen-Büdesheim beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der vorbezeichneten Bebauungsplanung.
Seitens der Stadt Bingen werden die städtebaulichen Ziele verfolgt, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes in Bingen-Büdesheim dauerhaft als attraktiven Gewerbestandort zu stärken, die positive Entwicklung der Lebensverhältnisse im Stadtteil sowie den Schutz öffentlicher Belange wie Umwelt und Verkehrssicherheit zu gewährleisten, Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen zu vermeiden und gewerbliche Anlagen in geregeltem Maße anzusiedeln.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Lina Hofmann
(Telefon 06721/184-158) oder stadtplanung@bingen.de.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Scharlachberg,
2. Änderung“ (Nr. 305.2) sowie auch der Veränderungssperre liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Scharlachberg,
1. Änderung“ (Nr. 305.2). Der geplante Bebauungsplan ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich und umfasst die folgenden Grundstücke der Gemarkung Büdesheim:
Flur 7: 149/7, 149/11, 149/15
Flur 12: 8/7, 8/9, 8/11, 8/15, 8/17, 8/18, 8/22, 8/24, 8/25, 8/26, 8/27, 8/28, 9, 10/1, 10/2, 11, 15/1, 17/5, 17/6, 17/7, 19/9, 20/1, 21/1, 21/3, 21/4, 22/5, 22/6, 22/9, 23/4, 23/5, 24/1, 24/3, 24/4, 27/6, 27/7, 27/8, 27/10, 27/13, 27/14, 33/1, 33/2, 34, 35, 178, 179/2, 179/3, 179/4
Flur 13: 127/3 teilweise
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
| 1. | gemäß § 14 Abs. 1 Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. |
| 2. | erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine Verletzung der Bestimmungen gegenüber Ausschließungsgründen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindeverordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, GVBl. S. 153 in der derzeit geltenden Fassung und über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung geltend gemacht worden ist.
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt und auf der Internetseite der Stadt Bingen abgerufen werden kann.