Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 den Bebauungsplan „Johannisstraße/Kirche, 2. Änderung (302.2) “in Bingen-Büdesheim (BP) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Johannisstraße/Kirche, 2. Änderung“ liegt am östlichen Ortsrand von Bingen-Büdesheim und wird nördlich umgrenzt vom Friedhof und südlich von der ehemaligen B9. Der geplante Bebauungsplan ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich und umfasst das folgende Grundstück der Gemarkung Büdesheim:
Flur 22: Flurstücke 154/2 tlw., 154/3, 154/4 tlw., 154/5 teilw., 229 tlw.
Flur 23: Flurstücke 56/1, 68/1, 69, 85/3 tlw., 86, 87, 88, 89, 90, 117 tlw.
Planskizze:
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2025 (BGBl. I S. 189) m.W.v. 15.08.2025 bekannt gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des BPs oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und die Verletzung der in § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 GVBl. S. 153 (GemO) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 24 Abs. 6 GemO).
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 17.12.2025