In der Gemarkung Bingen, Flur 1, Flurstück 592/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 16.07.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Der mit „A“ gekennzeichnete Grenzpunkt (Mauerecke) liegt innerhalb des Gebäudes und ist nicht zugänglich. Eine Abmarkung des so dargestellten Punktes wird dauerhaft unterlassen
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 27.07.2026 bis 07.08.2026 bei M.Eng. Carsten Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 07.30 bis 16.30 Uhr, Freitag von 07.30 bis 13.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter www.vermessungsbuero-schroeder.de eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der Öffentlichen Vermessungsstelle M.Eng. Carsten Schröder, Am Ikasee 1, 55218 Ingelheim am Rhein in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
| 1. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, |
| 2. | schriftlich oder |
| 3. | zur Niederschrift |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der Öffentlichen Vermessungsstelle M.Eng. Carsten Schröder finden Sie unter www.vermessungsbuero-schroeder.de/datenschutzerklaerung.