Der Rat der Stadt Bingen am Rhein hat in seiner Sitzung am 28.04.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) in Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – vom 11.09.2012 (BGBl. S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr.107) des Landesgesetztes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTaG) Rheinland-Pfalz vom 03.09.2019 (GVBl. S. 213) und des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Stadt Bingen am Rhein betreibt die in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten (Kindergärten, Kinderhorte) als öffentliche Einrichtungen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses.
(2) Sie ist aufgrund dieser Satzung ermächtigt, zur Abgeltung von Elternbeiträgen gemäß § 26 Abs. 2 des KiTaG einen Elternbeitrag zu erheben. Weiterhin ist sie gem. § 26 Abs. 4 des KiTaG berechtigt, eine Verpflegungspauschale zu fordern.
(1) Der Träger, die Stadt Bingen am Rhein, hat mit Vertrag vom 02.04.1998 seine Aufgabe, die Elternbeiträge zum Zweck der Erhebung gem. § 26 Abs. 2 KiTaG (§ 13 Abs. 1 KitaG a. F.) festzusetzen und anzufordern, auf den Landkreis Mainz-Bingen übertragen. Gläubiger der Elternbeiträge und Zahlungen entgegenzunehmende Stelle bleibt der Träger; die Beitreibung sowie Niederschlagung und Erlass der Beitragsforderung obliegt ihm weiterhin.
(2) Der Träger, die Stadt Bingen am Rhein, hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen weiterhin mit der Wahrnehmung aller seiner Aufgaben bei Widerspruchs- und Klageverfahren, die die Erhebung von Elternbeiträgen im Sinne o. g. Vertrages zum Gegenstand haben, beauftragt.
(1) Die Stadt Bingen am Rhein erhebt für die Benutzung der in ihrer Trägerschaft geführten Kindertagesstätten einen Elternbeitrag.
(2) Der Elternbeitrag ist für jedes aufgenommene Kind für die Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte zu entrichten.
(3) Zur Zahlung des Elternbeitrags sind die Eltern des aufgenommenen Kindes bzw. anderen Personensorgeberechtigte gesamtschuldnerisch verpflichtet.
Der Elternbeitrag wird im Namen und Auftrag der Stadt Bingen am Rhein durch Bescheid des Jugendamtes des Landkreises Mainz-Bingen nach Maßgabe der vom Kreistag des Landkreises Mainz-Bingen am 01.08.2024 beschlossenen Richtlinien über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten, in der jeweils geltenden Fassung, einkommens- und kinderzahlabhängig festgesetzt.
Es gelten insbesondere folgende Regelungen:
| 1. | Auf Antrag wird der Elternbeitrag für Kindertagesstätten unter Berücksichtigung des nachzuweisenden Einkommens der Eltern bzw. Sorgeberechtigten festgesetzt und kann ermäßigt werden. Anträge können bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden. Bei Antragstellung nicht vorgelegte Unterlagen zum Nachweis des Einkommens sind spätestens innerhalb einer durch gesonderte Aufforderung gesetzten angemessenen Frist zu erbringen. Andernfalls ist ein Antrag auf Ermäßigung abzulehnen. |
| 2. | Das maßgebende Elterneinkommen wird gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen ermittelt. Maßgeblich ist das monatliche Einkommen der Eltern bzw. Sorgeberechtigten einschließlich Kindergeld und Unterhaltszahlungen. |
| 3. | Berechnungsgrundlage sind regelmäßig die Einkünfte der letzten 3 Monate vor der Festsetzung. Einmalige Einnahmen wie Urlaubs- und Weihnachtgeld werden dabei nicht berücksichtigt. Auf das Einkommen entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht. Ebenso können Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufgaben abgesetzt werden. |
| 4. | Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind verpflichtet, wesentliche Einkommensveränderungen (Abweichungen von mehr als 15 % im Quartal) dem Jugendamt mitzuteilen und nachzuweisen. Ebenso ist das Jugendamt berechtigt, jährlich die Einkommensnachweise zu überprüfen und eine Neufestsetzung ab dem Zeitpunkt der Veränderung des Einkommens zu treffen. |
| 5. | Der Elternbeitrag wird jeweils für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres festgesetzt. Beginnt der Festsetzungszeitraum des Elternbeitrages nach dem 31. März eines Jahres, so gilt die Festsetzung bis zum 31. Juli des Folgejahres. Endet der Besuch der Kindertagesstätte im Laufe des Monats August, so gilt der festgesetzte Elternbeitrag auch noch für diesen Monat. |
| 6. | Erhebliche Änderungen, die nach der Festsetzung des Elternbeitrages eintreten, können während des Festsetzungszeitraumes nur berücksichtigt werden, wenn eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X vorliegt. Ändert sich während des Festsetzungszeitraumes die Art des Kindertagesstättenplatzes (z.B. Wechsel von Teilzeit- zu Ganztagsplatz) oder die Anzahl der Kinder in der Familie, wird der Elternbeitrag ohne weitere Einkommensprüfung neu festgesetzt. |
| 7. | Stellen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten keinen Antrag auf Festsetzung des Elternbeitrages oder legen sie innerhalb einer durch gesonderte Aufforderung gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Unterlagen vor, wird der jeweils geltende Höchstbeitrag fällig. Anträge können bis zu 6 Monate rückwirkend gestellt werden. |
(1) Die Stadt Bingen am Rhein erhebt für die tägliche Verpflegung gem. § 26 Abs. 4 KiTaG Rheinland-Pfalz eine monatliche Verpflegungspauschale.
(2) Schuldner der Verpflegungspauschale sind die Personensorgeberechtigten des jeweiligen in der Kindertagesstätte aufgenommenen Kindes. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Verpflegungsangebot der jeweiligen Kindertagesstätte und der vertraglich vereinbarten Betreuungsform. Sie bestimmt sich nach dem Beschluss des Sozialausschlusses in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Träger der Kindertagesstätte kann in begründeten Fällen von der Erhebung des Entgelts ganz oder teilweise absehen.
(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Monat in dem das Kind in der Einrichtung angemeldet und aufgenommen wird.
(2) Die Elternbeiträge und die Verpflegungspauschale sind ganzjährig zu entrichten. Ferien- und sonstige längere Schließungszeiten der Kindertagesstätte sowie Abwesenheiten des aufgenommenen Kindes sind bei der Berechnung und Pauschalierung einkalkuliert.
(3) Die Elternbeiträge und die Verpflegungspauschale werden an jedem 1. eines Monats in voller Höhe fällig. Sie sind spätestens zum Fälligkeitstermin auf das, in dem mit der Stadtverwaltung Bingen abgeschlossenen Betreuungsvertrag, angegebene Konto der Stadtkasse Bingen zu überweisen.
(1) Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Verpflegungspauschalen für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bingen am Rhein vom 12.05.2020 außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.