Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung hat der Rat der Stadt Bingen am Rhein in seiner Sitzung am 27.08.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hauptsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 22. Februar 2001 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
| Der Stadtrat bildet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung folgende Ausschüsse: | |
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Ausschuss für Bau und Ordnung |
| 3. | Planungs- Umwelt- und Klimaausschuss |
| 4. | Personalausschuss |
| 5. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 6. | Werksausschuss für den Eigenbetrieb Stadtwerke |
| 7. | Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten |
| 8. | Ausschuss für Digitalisierung und Informationstechnik |
| 9. | Kulturausschuss |
| 10. | Sportausschuss |
| 11. | Jugendausschuss |
| 12. | Sozialausschuss |
| 13. | Schulträgerausschuss |
2. In § 3 Abs 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Ausschüsse haben je 14 Mitglieder und Stellvertreter.
Dem Werksausschuss für den Eigenbetrieb Stadtwerke treten gemäß § 90 Absatz 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) vom 24. November 2000 in der jeweils geltenden Fassung 5 Vertreter der Beschäftigten sowie deren Stellvertreter mit beratender Stimme hinzu.
Dem Jugendausschuss gehören zusätzlich 2 Mitglieder und Stellvertreter an, die auf Vorschlag der Jugendvertretung gewählt werden.
Dem Sozialausschuss gehören zusätzlich 5 Mitglieder und Stellvertreter an, die auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände gewählt werden.
Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich 3 an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrer und Stellvertreter sowie 4 Elternvertreter und Stellvertreter an.
3. § 3 Abs 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu 3 bzw. 4.
4. § 7 Abs 1 S.1 wird wie folgt neu gefasst:
Dem Oberbürgermeister stehen ein hauptamtlicher Beigeordneter und ein ehrenamtlicher Beigeordneter zur Seite.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.