Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 26.08.2025 den Bebauungsplan (BP) "Innenstadt Bingen,1. Änderung“ (Nr. 116.1) als Satzung beschlossen. Das Bauleitplanverfahren wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt Bingen, 1. Änderung“ (Nr. 116.1):
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich von dem Rheinkai bzw. dem Fruchtmarkt im Norden bis zu der Schloßbergstraße im Süden sowie der Mariahilfstraße und der Rochusstraße im Osten bis zu der Stefan-George-Straße bzw. der Gerbhausstraße im Westen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2025 (BGBl. I S. 189) m.W.v. 15.08.2025 bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der BP in Kraft. Der BP nebst Begründung wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bingen, Bauamt, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.03, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Dienststunden sind:
| montags | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| dienstags bis freitags | von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Des Weiteren ist der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung in das Internet eingestellt unter der Adresse:
http://www.bingen.de/rechtskraeftige-BP
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des BPs oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und die Verletzung der in § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 GVBl. S. 153 (GemO) in der derzeit geltenden Fassung innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 24 Abs. 6 GemO). Stadtverwaltung Bingen am Rhein