Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd erlässt auf Grundlage von § 3 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 2 Landesnaturschutzgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283) in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 361) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) folgende
Allgemeinverfügung
1. Zur Sicherung der Stillgewässer im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ als Brut-, Rast- und Überwinterungsraum für Wasservögel durch Reduzierung von Störungen, zur Verhinderung erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele bzw. den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen und zum Schutz der frei lebenden, besonders und streng geschützten Brut-, Zug- und Rastvogelarten Singschwan, Graugans, Tafel-, Reiher-, Berg-, Trauerente, Zwerg-, Gänse-, Mittelsäger, Stern-, Prachttaucher, Silber-, Graureiher, Schwarzstorch, Fischadler, Wespenbussard, Schwarzmilan, Baumfalke, Kranich, Austernfischer, Flussregenpfeifer, Flussufer-, Waldwasser-, Bruchwasserläufer, Lach-, Steppenmöwe, Trauer-, Flussseeschwalbe, Eisvogel, Grau-, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht, Neuntöter sowie weiterer Brut- und Rastvögel ist das Befahren der Wasserfläche im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ zwischen den Inseln Fulder Aue und Ilmen Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 mit Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 1. April bis zum 14. Oktober untersagt. Das Naturschutzgebiet ist in der hier veröffentlichten Karte entsprechend gekennzeichnet.
Der Bereich des Befahrensverbotes wird durch Schilder kenntlich gemacht.
2. Die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
3. Zuwiderhandlungen können nach § 69 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt an der Weinstraße erhoben werden.
Aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage.
Diesbezüglich kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gestellt werden.
Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG
Diese Verfügung kann mit vollständiger Begründung und grafischer Darstellung des betroffenen Gebietes auf der Webseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd eingesehen werden unter:
www.sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen
Neustadt an der Weinstraße, 23. Juli 2024
Az. 6142-0001-0111 42
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
– Obere Naturschutzbehörde –
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße