Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 8 des Landesarchivgesetzes für Rheinland-Pfalz (LArchG) vom 5.10.1990 (GVBl. S. 277) und der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, §§ 7, 8 des Kommunalabgabegesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bingen am Rhein am 12.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Archivsatzung der großen kreisangehörigen Stadt Bingen am Rhein vom 18.11.2018 wird wie folgt geändert:
Die Gebühren im Gebührenverzeichnis als Anlage und Bestandteil der Archivsatzung werden für folgende Punkte angehoben:
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| Alt | neu |
| 5.1 | Ausstellung einer beglaubigten Registerablichtung aus dem Archiv | 12,00 € | 13,00 € |
| 5.2 | In dem Fall der lfd. Nr. 5.1 für jede gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte weitere beglaubigte Ablichtung aus einem Nachweis | 6,00 € | 6,50 € |
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Hinweis:
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.