Aufgrund des § 6 a, Abs. 6 und 7, des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert und der Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 02.04.1981 (GVBl. I S. 81), in der Fassung vom 28.03.2023 (GVBl. S. 77), erlässt die Stadt Bingen am Rhein gemäß der Anhörung und Beschlussfassung des Rates der Stadt Bingen am Rhein vom 16.12.2025 die folgende Gebührenordnung:
(1) Diese Parkgebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Bingen am Rhein, sofern die Parkflächen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkscheinautomaten) ausgestattet sind.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen eines Fahrzeuges zum Zwecke des Parkens auf einer gebührenpflichtigen Parkfläche.
(3) Werden innerhalb der Tarifzone 3 Parkflächen, für die ein Monats-, Halbjahres- oder Jahresticket erworben wurde, aus verkehrstechnischen Gründen zeitweise ganz oder teilweise gesperrt, kann während der Dauer der Sperrung mit dem entsprechenden Dauerparkticket innerhalb seiner Geltungsdauer auch in der Tarifzone 2 ohne zusätzliche Gebühren geparkt werden.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Tarifzonen mit den jeweils aufgeführten Gebührenpflichten und Höchstparkdauern:
(1) Tarifzone 1:
| a.) | Die Tarifzone 1 umfasst die gekennzeichneten Parkflächen Burggäßchen, Friedrich-Ebert-Platz, Carl-Puricelli-Platz sowie in der Schmittstraße. | |
| b.) | Gebührenpflicht: Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie | Samstag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr. |
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| Sonn- und Feiertage sind gebührenfrei. | |
| c.) | Die zulässige Höchstparkdauer in der Tarifzone 1 beträgt 3 Stunden. | |
(2) Tarifzone 2:
| a.) | Die Tarifzone 2 umfasst die gekennzeichneten Parkflächen Burg Klopp, Fruchtmarkt, Gerbhausstraße, Hospitalstraße, Karl-Richtberg-Straße, Mainzer Straße, Martinstraße, Naheparkplatz, Rheinkai, Rochusallee, Rochusstraße, Schloßbergstraße, Stefan-George-Straße, Verkehrsamt (Tourist-Information) sowie Vorstadt. |
| b.) | Gebührenpflicht: Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Samstag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr. |
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| Sonn- und Feiertage sind gebührenfrei. |
| c.) | Eine Höchstparkdauer wird in diesem Bereich nicht festgesetzt. |
(3) Tarifzone 3
| a.) | Die Tarifzone 3 umfasst die Parkflächen Museumsstraße, Hindenburganlage, sowie Hafenstraße (bis zur Autofähre). |
| b.) | Gebührenpflicht: Montag bis Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowieFeiertage von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. |
| c.) | Eine Höchstparkdauer wird in diesem Bereich nicht festgesetzt. |
(4) Wohnmobilstellplatz Ambrosiusbrücke
Für den Parkplatz Ambrosiusbrücke (Gemarkung Kempten, Flur 1, Flurstück Nr. 458/11, Einfahrt gegenüber Mainzer Straße Nr. 123) besteht eine Gebührenpflicht pro angefangene 24 Stunden. Eine Höchstparkdauer ist nicht festgesetzt.
Die Gebührenhöhen für das Parken in Bingen am Rhein werden wie folgt festgesetzt:
a) Stundentarif:
| - | Für die Tarifzonen 1 bis 3 beträgt die Gebühr je angefangene Stunde 1,00 €. |
| - | Für das Handy-Parken wird in den Tarifzonen 1, 2 und 3 der Gebührentakt auf 0,25 € je angefangene 15 Minuten festgesetzt. |
b) Tagestickets:
In den Tarifzonen 2 und 3 kann ein Tagesticket für 24 Stunden zum Preis von 6,00 € erworben werden. Auf dem Parkplatz Ambrosiusbrücke beträgt der Preis für ein 24-Stunden-Ticket 7,00 €.
c) Dauerparktickets:
1. Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Bingen am Rhein
Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Bingen am Rhein können für die nachfolgend aufgeführten Parkflächen der Tarifzonen 2 und 3 Dauerparktickets zu den genannten Preisen erwerben: unbefestigter Parkplatz in der Gerbhausstraße, Naheparkplatz ab Höhe Zehnthofstraße in südlicher Richtung, Rheinkai, auf dem Parkplatz angrenzend an das Gebäude Rheinkai 21, in der Rochusallee (nördliche Straßenseite) sowie für die Parkflächen in der Museumsstraße, Hindenburganlage und Hafenstraße (bis zur Autofähre).
Wochenticket: 18,00 €
Monatsticket: 50,00 €
Halbjahresticket: 275,00 €
Jahresticket: 500,00 €
2. Nichtbewohnerinnen und Nichtbewohner
Nichtbewohnerinnen und Nichtbewohner der Stadt Bingen am Rhein können die folgenden Dauerparktickets für die Parkflächen der Tarifzone 3 erwerben:
Wochenticket: 18,00 €
Monatsticket: 35,00 €
Halbjahresticket: 193,00 €
Jahresticket: 350,00 €
3. Allgemeine Bestimmungen zu Dauerparktickets
Die unter 1. und 2. genannten Dauerparktickets sind auf das Kennzeichen bezogen und für die jeweilige Gültigkeitsdauer auszustellen. Aus wichtigem Grund kann eine Erstattung der Gebühren für Halbjahres- und Jahrestickets vorgenommen werden. Eine Erstattung wird nur in vollen Monaten berechnet. Der Erstattungsanspruch beginnt mit dem Folgemonat nach der Rückgabe.
Diese Gebührenordnung tritt am 01.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung der Stadt Bingen am Rhein über die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von öffentlichen Parkeinrichtungen an Parkscheinautomaten und Handy-Parken vom 26.02.2003 außer Kraft.