Die Hebesätze der Grundsteuer A und B bleiben für das Kalenderjahr 2026 unverändert. Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Steuersätze für die Hundesteuer bleiben für das Kalenderjahr 2026 ebenfalls unverändert. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) wird die Hundesteuer für das Jahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Dies gilt gleichermaßen für den Landwirtschaftskammerbeitrag und die Weinbauabgaben (Deutscher Weinfonds, Aufbaugemeinschaft Büdesheim und Wiederaufbaukasse).
Auf die Erteilung von Einzelbescheiden wird verzichtet. Die Steuern und Abgaben sind nach den zuletzt ergangenen Abgabebescheiden zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuer- bzw. Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein – Steueramt –, Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein, angefochten werden. Auf die Möglichkeit der Bankabbuchung wird hingewiesen.