a) Bekanntmachung des Aufstellungbeschlusses gemäß §2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
b) Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
| Zu a) | Bekanntmachung des Aufstellungbeschlusses |
Der Stadtrat der Stadt Nierstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.03.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Roßberg-West – 4. BA, 3. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses:
Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:
Die Stadt Nierstein plant die Errichtung einer Kindertagesstätte im innerstädtischen Bereich „Roßberg-West“. Der Neubau befindet sich im räumlichen Zusammenhang zu der Kindertagesstätte in der Anna-Segher-Straße und sieht den Betrieb von drei Betreuungsgruppen vor.
Das betroffene Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Roßberg-West II, 4. BA. 2. Änderung“ und ist bisher als öffentlicher Spielplatz festgesetzt. Um eine Nutzungsänderung herbeizuführen, bedarf es einer baurechtlichen Genehmigung, die eine Änderung des Bebauungsplanes voraussetzt.
| Zu b) | Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB |
Der Stadtrat der Stadt Nierstein hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 03.12.2024 die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Roßberg-West – 4. BA, 3. Änderung“ mit zugehöriger Begründung beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich und Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs:
Der Bebauungsplan dient der geordneten Nachverdichtung der Ortslage. Das Bauleitplanverfahren kann daher nach den gesetzlichen Vorschriften des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) durchgeführt werden.
Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens darf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 Quadratmetern nicht überschritten wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Des Weiteren begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Weiterhin bestehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB).
Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Eingriffs- u. Ausgleichsregelung findet demnach keine Anwendung. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme durch Auslegung gegeben.
Hinweis nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB:
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Ort, Dauer und Inhalt der Veröffentlichung:
Der Entwurf des Bebauungsplan ist mit Begründung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt.
Zu dieser Bürgerbeteiligung laden wir Sie recht herzlich ein.
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Diese Bekanntmachung sowie der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen, Hinweisen und Begründung werden in der Zeit vom 09.01.2025 bis einschließlich 10.02.2025 im Internet veröffentlicht.
Sie können während dieses Zeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, Rubrik „Bürger und Service“ und der weiteren Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Stadt Nierstein unter der Bezeichnung „Roßberg-West – 4. BA, 3. Änderung“ eingesehen werden.
Zusätzlich leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit:
Die o.g. Planunterlagen werden zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet während des gleichen Zeitraums zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr. |
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme:
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden; bei Bedarf können sie auch schriftlich abgegeben bzw. übersendet oder zur Niederschrift vorgetragen werden:
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB).
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich diese abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt insbesondere ein, dass die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder die von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie überdies jederzeit gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.