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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Bauleitplanverfahren „Am Weiherborn“

Bauleitplanverfahren „Am Weiherborn“

Hier: Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Weiherborn“ mit Begründung und Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.03.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz Aktuell“ der Ortsgemeinde Mommenheim öffentlich bekannt gemacht.

Räumlicher Geltungsbereich:

Es folgt die Anlage! (Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Weiherborn“ der Ortsgemeinde Mommenheim)

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets befindet sich im südwestlichen Siedlungsrand der Gemeinde Mommenheim und grenzt unmittelbar an das Neubaugebiet „Am Lazarienpfad“. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 0,2 ha und umfasst die Grundstücke im vorliegenden Geltungsbereich.

Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet. Der Aufstellungsbeschuss zum Bebauungsplan umfasst die im vorliegenden Geltungsbereich befindlichen Grundstücke der Flur 12 Nr. 40/3 und 41/2 und hat eine Größe von ca. 2.900m².

Inhalt und Ziel der Bauleitplanung:

Die Ortsgemeinde Mommenheim plant die Folgenutzung einer nach § 35 BauGB genehmigten landwirtschaftlichen Halle als eingeschränktes Gewerbegebiet, nachdem der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben wurde. Die vorgesehene, nicht wesentlich störende Gewerbenutzung der Halle soll nun in einem regulären Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden, nachdem sie ursprünglich fälschlicherweise im Aufstellungsverfahren nach § 13b BauGB des angrenzenden allgemeinen Wohnbaugebiets „Am Lazarienpfad“ einbezogen war, was jedoch bei einer Gewerbenutzung nicht zulässig ist.

Das Ziel des Bebauungsplans liegt demnach einerseits in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachnutzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Halle und andererseits in der Lärm-Konfliktlösung durch die unmittelbare Nachbarschaft von Wohn- und Gewerbenutzung. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB ist somit gegeben. Die Halle wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Durch den Bebauungsplan soll eine nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung ausgewiesen werden.

Ort, Dauer und Inhalt der Veröffentlichung:

Der Entwurf des Bauleitplans ist mit Textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt.

Zu dieser Bürgerbeteiligung laden wir Sie recht herzlich ein.

Diese Bekanntmachung sowie der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, Geltungsbereich, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Schalltechnischer Untersuchung und Abwägungstabelle werden in der Zeit vom 13.01.2025 bis einschließlich 14.02.2025 im Internet veröffentlicht.

Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:

Der Entwurf des Bebauungsplans wird in der Zeit vom 13.01.2025 bis einschließlich 14.02.2025 im Internet veröffentlicht.

Sie können während dieses Zeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de, Rubrik „Bürger und Service“ und der weiteren Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ unter der Bezeichnung „Ortsgemeinde Mommenheim – Am Weiherborn“ eingesehen werden. Die genannten Unterlagen stehen darüber hinaus während dieses Zeitraums auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de zur Verfügung.

Zusätzlich leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit:

Die o.g. Planunterlagen werden zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet während des gleichen Zeitraums zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.

Montag

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag

08:00 bis 12:00 Uhr.

Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme:

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden; bei Bedarf können sie auch schriftlich abgegeben bzw. übersendet oder zur Niederschrift vorgetragen werden:

Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail: bauleitplanung@vg-rhein-selz.de

Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim

Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift: Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Die Sachbearbeiterinnen (Telefonnummer 06133/4901-394 und 06133/4901-330) stehen Ihnen dabei zur Verfügung

Arten umweltbezogener Informationen:

Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind. Neben dem Entwurf des Planes einschließlich des nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u. a. nach den Umweltschutzgütern i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts sind weitere Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:

• Umweltbericht

Gemäß § 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Der Umweltbericht beinhaltet eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes (Baisszenario), die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei der Durchführung der Planung, die Berücksichtigung des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG, Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich der Beeinträchtigungen sowie geprüfte Alternativen.

Berücksichtigung finden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere bezogen auf Fläche, Boden, Wasser, Luft/Klima, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt sowie Landschaft und Erholung, insbesondere Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, als auch Kultur- und Sachgüter sowie die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung.

• Schalltechnisches Gutachten

Durch ein Schallgutachten soll die immissionsrechtliche Vereinbarkeit zwischen den jeweiligen Nutzungen beurteilt werden. Das Plangebiet befindet sich südwestlich des Neubaugebiets „Am Lazarienpfad“. Das Schallgutachten wurde ursprünglich für den Bereich des Neubaugebiets mit der gewerblichen Hallennutzung erstellt. Da in diesem Zusammenhang noch Überlegungen anstanden, das Grundstück mit der Halle in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, wurden auch die Immissionen für das eingeschränkte Gewerbegebiet ermittelt.

Die Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung und Beurteilung der Straßenverkehrsgeräusche im Plangebiet und der Geräuschauswirkungen durch die Nutzung einer landwirtschaftlichen Halle bzw. eines eingeschränkten Gewerbegebiets beinhaltet Plan- und Datengrundlagen, Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen zur städtebaulichen Planung sowie dem Verkehrs- und Gewerbelärm, die Vorgehensweise, Straßenverkehrsgeräusche, Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Straßenverkehrsgeräusche, Gewerbelärm mit Geräuschemissionen sowie die Ermittlung und Beurteilung der Geräuscheinwirkungen.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass während der oben genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz abgegeben werden können und dass Stellungsnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 5 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name und Anschrift, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich diese abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt insbesondere ein, dass die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter (zum Beispiel externe Planungsbüros) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder die von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie überdies jederzeit gegenüber der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Mommenheim, den 20.12.2024
gez. Broock
(Ortsbürgermeister)