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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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2. Änderungzur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Eimsheim vom 17.07.2018

vom 08.02.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Eimsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Nummer V wird wie folgt neu gefasst:

V. Erbringung von Friedhofsdiensten

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen im Gebührenbescheid berechnet.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des Werkvertrages zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.

1.

Ausheben und Schließen der Gräber

Netto

Brutto

a)

Erdgrab, einfache Tiefe mit Bagger

650,00 €

773,50 €

b)

Erdgrab, doppelte Tiefe mit Bagger

800,00 €

952,00 €

c)

Erdgrab, einfache Tiefe mit Hand

800,00 €

952,00 €

d)

Erdgrab, doppelte Tiefe mit Hand

950,00 €

1.130,50 €

e)

Urnengrab

250,00 €

297,50 €

f)

Urnengrabstätte vertieft Erde

330,00 €

392,70 €

g)

Urnengrabstätte Urnenröhre

230,00 €

273,70 €

h)

Urnengrabstätte Kammer in Urnenstele

250,00 €

297,50 €

i)

Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe

1.150,00 €

1.368,50 €

j)

Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe

1.350,00 €

1.606,50 €

k)

Ausbetten einer Urne

250,00 €

297,50 €

l)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, normale Tiefe

575,00 €

684,25 €

m)

Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, vertieft ab 1,60 m

675,00 €

803,25 €

n)

Umbetten eines Sarges in normaler Tiefe

Siehe 1 a)

o)

Umbetten eines Sarges in doppelter Tiefe

Siehe 1 b)

p)

Umbetten einer Urne

Siehe 1 e)

q)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, maschinell

325,00 €

386,75 €

r)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, manuell

425,00 €

505,75 €

s)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, maschinell

400,00 €

476,00 €

t)

Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, manuell

500,00 €

595,00 €

2.

Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes

Netto

Brutto

a)

Vorarbeiter, Std.

60,00 €

71,40 €

b)

Facharbeiter, Std.

50,00 €

59,50 €

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 €

83,30 €

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 €

107,10 €

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer, Std.

90,00 €

107,10 €

f)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden kann, pauschal

60,00 €

71,40 €

g)

Einhängen von Grasmatten

40,00 €

47,60 €

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal

200,00 €

238,00 €

i)

Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal

100,00 €

119,00 €

j)

Entfernung von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

3.

Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Entfernen von Fundamenten, Abräumen von Gräbern, Öffnen von Gruften etc. werden anhand eines Rapportzettels in Stundenlohn gem. Nr. 2 Buchst. a) und oder b) abgerechnet.

4.

Die dem Unternehmen zustehenden Netto Entgelte beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Dies ist in der jeweils gültigen Höhe auf der Rechnung gesondert auszuweisen. (Brutto) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt eine Anpassung als vereinbart.

5.

Erbrachte Leistungen, die nicht in den Ziffern 1 + 2 aufgeführt sind, werden nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch die Ortsgemeinde gezahlt.

6.

Das Unternehmen stellt die vereinbarten Entgelte gegenüber der Ortsgemeinde direkt in Rechnung. Zu einer Abrechnung gegenüber Hinterbliebenen ist das Unternehmen nicht berechtigt. Die Abrechnung gegenüber den Hinterbliebenen bleibt der Ortsgemeinde vorbehalten, die entsprechend der Friedhofsgebührensatzung einen Gebührenbescheid erlässt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eimsheim, 17.02.2023
Ortsgemeinde Eimsheim
gez.Dirk Hesse
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.