Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 12 Abs. 2 ab Nr. 3 b. und Absatz 4 ab Nr. 6 erhalten folgende Fassung:
Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen
| (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten: | |
| 3. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, hierzu gehören: |
| b) die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden)und die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und –aufklärung leisten, |
| c) die Jugendfeuerwehrwarte der Einheiten, der Jugendwart der Verbandsgemeinde und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr (Kinderfeuerwehr) sowie ihre Stellvertreter |
| d) die ehrenamtlichen Gerätewarte, |
| e) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| f) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
| (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt: | |
| 6. | die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden) und die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und –aufklärung leisten in Höhe des Festbetrages je Ausbildungsstunde nach § 11 Abs. 1 FwEVO, |
| 7. | die Jugendfeuerwehrwarte, die Leiter von Vorbereitungsgruppen (Kinderfeuerwehr) für die Jugendfeuerwehr der Feuerwehreinheiten und der Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde in Höhe des Festbetrages nach § 11 Abs. 4 FwEVO |
| 8. | die stellvertretenden Jugendwarte |
| a) der in Nr. 3 a) aufgezählten Einheiten sowie der Stellvertreter des Jugendwartes der Verbandsgemeinde 40 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO. Wird der Jugendwart der in Nr. 3 a) genannten Einheiten sowie der Jugendwart der Verbandsgemeinde von zwei Stellvertretern vertreten, beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung je Stellvertreter 25 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO, |
| b) die stellvertretenden Jugendwarte der Feuerwehreinheiten Mommenheim und Uelversheim- Weinolsheim 20 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO. Wird der Jugendwart der Feuerwehreinheit Uelversheim-Weinolsheim von zwei stellvertretenden Jugendwarte Vertreten, beträgt die Aufwandsentschädigung je Stellvertreter 20 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO. |
| 9. | den Gerätewart |
| a) der Feuerwehreinheit Guntersblum den Höchstsatz nach § 11 Abs. 5 FwEVO, |
| b) der Feuerwehreinheiten Nierstein, Oppenheim und Undenheim sowie der Facheinheiten, soweit ihnen ein Fahrzeug unterstellt ist, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge: |
| - RW, DLK, TLF, LF 24 je 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO, |
| - TSF(W), LF 8, MLF, LF 16, HLF, GW je 28 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 FwEVO, |
| - ELW, MZB, RTB, MZF, MTF je 12 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO, in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO |
| b) für Atemschutz 95 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO, |
| c) für die Wartung und Pflege der Ausrüstung (Bekleidung) |
| - in der Einheit Guntersblum 55 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO, |
| - in der Einheit Nierstein 15 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO, |
| - in der Einheit Oppenheim 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO, |
| - in der Einheit Undenheim 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO |
| 10. | den Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 80 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO. Wird diese Tätigkeit von mehr als einer Person ausgeübt, verteilt sich der Prozentsatz entsprechend. |
| 11. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO |
In-Kraft-treten
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.