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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

In den Ortsgemeinden und Städte der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wurden folgende Stimmbezirke gebildet:

Ortsgemeinde / Stadt

Stimmbezirk

Wahllokal

Dalheim

10101

Rathaus

Falkensteiner Straße 21

55278 Dalheim

Dexheim

11101

Evangelischer Kindergarten

Bahnhofstraße 15

55278 Dexheim

Dienheim

12101

12102

Sport- und Festhalle

Saarstraße 37

55276 Dienheim

Dolgesheim

13101

Grundschule „Am Gartenfeld“

Gartenfeldstraße 17

55278 Dolgesheim

Eimsheim

15101

Dorfgemeinschaftshaus

Hinterstraße 8

55278 Eimsheim

Friesenheim

18101

Gemeindehalle

Gaustraße 20-22

55278 Friesenheim

Guntersblum

24101

24102

Dorfgemeinschaftshaus

Mühlstraße 44

67583 Guntersblum

Hahnheim

25101

Gemeindehalle

Obere Hauptstraße 3

55278 Hahnheim

Hillesheim

28101

Bürgerhaus

Gau-Odernheimer-Weg 1

67586 Hillesheim

Köngernheim

33101

Sickingenhalle

Im Wiesengrund 1

55278 Köngernheim

Ludwigshöhe

35101

Gemeindezentrum

Im Weiler 30

55278 Ludwigshöhe

Mommenheim

37101

37102

Gemeindehalle

Am Sportfeld 2

55278 Mommenheim

Nierstein

43101

Haus der Gemeinde

Gutenbergstraße 11

55283 Nierstein

43102

43103

Grundschule

Ernst-Ludwig-Straße 22

55283 Nierstein

43104

Bürgerhaus Schwabsburg

Laidlebstraße 20

55283 Nierstein

Oppenheim

49101

Neue Sporthalle der IGS

Am Stadtbad 20

55276 Oppenheim

49102

Emondshalle

Emondstraße 7

55276 Oppenheim

49103

Grundschule „Am Gautor“

Krämerstraße 38

55276 Oppenheim

49104

Neue Sporthalle der IGS

Am Stadtbad 20

55276 Oppenheim

Selzen

53101

Radsporthalle

Bahnhofstraße 28

55278 Selzen

Uelversheim

59101

Dorfgemeinschaftshaus

Peterstraße 10

55278 Uelversheim

Undenheim

60101

60102

Goldbach-Halle

Alzeyer Straße 33

55278 Undenheim

Weinolsheim

64101

Dorfgemeinschaftshaus

Friesenheimer Straße 8

55278 Weinolsheim

Wintersheim

66101

Rathaus

Kirchstraße 3

67587 Wintersheim

Dorn-Dürkheim

201101

Gemeindezentrum

Bahnhofstraße 38

67585 Dorn-Dürkheim

In den oben genannten Gemeinde sind alle Wahlräume der Wahlbezirke barrierefrei eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Oppenheim, den 02.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz