Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
In den Ortsgemeinden und Städte der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wurden folgende Stimmbezirke gebildet:
| Ortsgemeinde / Stadt | Stimmbezirk | Wahllokal |
| Dalheim | 10101 | Rathaus Falkensteiner Straße 21 55278 Dalheim |
| Dexheim | 11101 | Evangelischer Kindergarten Bahnhofstraße 15 55278 Dexheim |
| Dienheim | 12101 12102 | Sport- und Festhalle Saarstraße 37 55276 Dienheim |
| Dolgesheim | 13101 | Grundschule „Am Gartenfeld“ Gartenfeldstraße 17 55278 Dolgesheim |
| Eimsheim | 15101 | Dorfgemeinschaftshaus Hinterstraße 8 55278 Eimsheim |
| Friesenheim | 18101 | Gemeindehalle Gaustraße 20-22 55278 Friesenheim |
| Guntersblum | 24101 24102 | Dorfgemeinschaftshaus Mühlstraße 44 67583 Guntersblum |
| Hahnheim | 25101 | Gemeindehalle Obere Hauptstraße 3 55278 Hahnheim |
| Hillesheim | 28101 | Bürgerhaus Gau-Odernheimer-Weg 1 67586 Hillesheim |
| Köngernheim | 33101 | Sickingenhalle Im Wiesengrund 1 55278 Köngernheim |
| Ludwigshöhe | 35101 | Gemeindezentrum Im Weiler 30 55278 Ludwigshöhe |
| Mommenheim | 37101 37102 | Gemeindehalle Am Sportfeld 2 55278 Mommenheim |
| Nierstein | 43101 | Haus der Gemeinde Gutenbergstraße 11 55283 Nierstein |
| 43102 43103 | Grundschule Ernst-Ludwig-Straße 22 55283 Nierstein |
| 43104 | Bürgerhaus Schwabsburg Laidlebstraße 20 55283 Nierstein |
| Oppenheim | 49101 | Neue Sporthalle der IGS Am Stadtbad 20 55276 Oppenheim |
| 49102 | Emondshalle Emondstraße 7 55276 Oppenheim |
| 49103 | Grundschule „Am Gautor“ Krämerstraße 38 55276 Oppenheim |
| 49104 | Neue Sporthalle der IGS Am Stadtbad 20 55276 Oppenheim |
| Selzen | 53101 | Radsporthalle Bahnhofstraße 28 55278 Selzen |
| Uelversheim | 59101 | Dorfgemeinschaftshaus Peterstraße 10 55278 Uelversheim |
| Undenheim | 60101 60102 | Goldbach-Halle Alzeyer Straße 33 55278 Undenheim |
| Weinolsheim | 64101 | Dorfgemeinschaftshaus Friesenheimer Straße 8 55278 Weinolsheim |
| Wintersheim | 66101 | Rathaus Kirchstraße 3 67587 Wintersheim |
| Dorn-Dürkheim | 201101 | Gemeindezentrum Bahnhofstraße 38 67585 Dorn-Dürkheim |
In den oben genannten Gemeinde sind alle Wahlräume der Wahlbezirke barrierefrei eingerichtet.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| 1. | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| 2. | für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerinnen und Wähler geben
| ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, | |
| dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, |
| und ihre Landesstimme in der Weise, | |
| dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).