Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dorn-Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die §§ 10,12,15,20 werden wie folgt neu gefasst:
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit ebenfalls 20 Jahre.
(2) Die Nutzungszeit beträgt:
| 1. | in Reihengrabstätten als Einzel- und Urneneinzelgrabstätten) | 25 Jahre |
| 2. | in Reihengrabstätten als Kindergrabstätten | 20 Jahre |
| 3. | in Wahlgrabstätten (Familien- Urnen- und Rasenfamiliengrabstätten | 30 Jahre |
| 4. | in Urnenbeistellplätzen (Urnenwand oder Urnenstele) | 30 Jahre |
| 5. | in Baumgräbern | 30 Jahre |
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten (Einzel- Urneneinzel- und Kindergräber) § 13 |
| b) | Reihengrabstätten als Rasengrab §§ 16,13, |
| c) | Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber), |
| d) | Wahlgrabstätten als Rasengräber §§ 16, 14, |
| e) | Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten |
| f) | Baumgräber als Urnenwahlgrabstätte, |
| g) | Urnenbeistellplätze (Urnenwand und -stele), |
| h) | Anonyme Urnengrabstätten, |
| i) | Ehrengrabstätten (Kriegsgräber). |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber), |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber), |
| c) | in Reihengrabstätten (Einzelgräber) |
| d) | in Wahlgrabstätten bis zu - 2 - Aschen in einstelligen und bis zu - 4 - Aschen in zweistelligen. |
| e) | in Baumgrabstätten. |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit - 25 - Jahre für - 1 - Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen - 4 oder 6 - Urnen beigesetzt werden.
(4) In Reihengrabstätten darf zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden (§13a Gemischte Grabstätten).
(5) In Wahlgrabstätten dürfen bis zu - 2 - 4 - möglichen Erdbestattungen bis zu - 2 - 4 - Urnen.
(6) Urnen dürfen in die Urnenwand / -stele nach der Anzahl der Beistellplatze (3) beigestellt werden.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(9) Die Urnengräber werden - neu - in allen Abteilung mit den Maßen:
| - | Urnenfamilien- und Urneneinzelgräber | 0,70 m Breite, | 1,20 m Länge, |
| - | Baumbegräbnisstätte | 0,40 m Breite, | 0,40 m Länge. |
(10) Die Urnenwand / -stele ist entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher bei der Gemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten.
(11) In die Kammern dürfen bis zu - 3 - Urnen eingestellt werden.
(12) Für die Urnenwände / -stele gelten bestimmte Gestaltungsvorschriften. Es darf keine bauliche Veränderung getroffen werden. Ohne Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung darf der Beistellplatz nicht geöffnet werden. Für die Öffnung sind die gemeindlich bestellten Sarg- und Urnenträger verantwortlich.
(13) Die Gestaltung der Kammerplatte ist grundsätzlich frei wählbar. Das Anbringen von Haltern und sonstigen Gegenständen an die Einfassung aus Sandstein ist verboten. Die Urnenwände dürfen in ihren Teilen nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden. Auf die benachbarten Urnenkammern ist besonders Rücksicht zu nehmen.
(14) Entlang und vor den Urnenwänden / -stele dürfen keine Blumen, Schalen und sonstigen Gegenstände abgestellt werden.
Die Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Urnenwand / -stele obliegt der Gemeinde. Sie ist bei Bedarf berechtigt Grabschmuck, Blumen oder ähnliches zu entfernen.
(15) Ist das Nutzungsrecht an einem Urnengrab oder Urnenbeistellplatz abgelaufen und beendet, so hat die Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen bzw. zu entnehmen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(16) Auf dem Friedhof wird ein Grabfeld für anonyme Bestattung bereitgestellt.
Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf das gesamte Grabfeld und bleibt ausschließlich im Rechte der Gemeinde. Das anonyme Grabfeld befindet sich unterhalb der Abteilung D an der Friedhofsmauer. Die Gemeinde gestaltet die anonyme Grabfläche. In diesem anonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Kennzeichnungen usw., zugelassen.
Die Angehörigen haben zu keinen Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle. Blumenschmuck, Gedenktafeln u. ä. werden den Hinterbliebenen nicht gestattet.
I.
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| a) | Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. |
| b) | Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: |
| 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, | |
| 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, | |
| 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, | |
| 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben, | |
| 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. |
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. | |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. | |
| c) | Wahlgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| a) bei einstelligen Wahlgräbern: | |
| Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; | |
| b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: | |
| Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| a) bei einstelligen Wahlgräbern: | |
| Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m; | |
| b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: | |
| Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m | |
| c) | |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| a) | Urnenreihengrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. | |
| b) | Urnenwahlgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m. | |
| 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. |
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
II. Urnenbegräbnisplätze in Baumgräbern (BGU)
(1) Diese Grabfelder werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Gedenktafeln, die von der Ortsgemeinde beschafft werden.
(2) Auf den Gedenktafeln dürfen die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter und eingravierter Form - in Druck -oder Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben.
Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.
Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Gedenktafeln wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.
(3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Abs. 2 genannten auf den Gedenktafeln ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen an den Gedenktafeln sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt.
Wer die Gedenktafeln ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Gedenktafel ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.
(4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.
(5) Die Grabfelder werden in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.
(6) Die Grabfelder werden von der Stadt mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.