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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 12/2026
Amtlicher Teil
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Bebauungsplanverfahren „Im Weiler I, 2. Änderung“

(ohne Maßstab)

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ludwigshöhe hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Im Weiler I, 2. Änderung“ sowie die dazugehörige Begründung gebilligt und für die formelle Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB freigegeben.

Abgrenzung des Geltungsbereichs

Das Plangebiet umfasst die Straße Am Honigberg, die durch die Straße Am Honigberg erschlossenen Baugrundstücke nördlich und Südlich der Straße sowie das als interne Ausgleichsfläche dienende Flurstück Flur 13, Flurstück 111.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zudem im nachfolgenden Langeplan abschließend abgebildet:

Inhalt des Bebauungsplans:

Der Bebauungsplan „Im Weiler I, 2. Änderung“ dient der punktuellen Änderung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Im Weiler I - 1. Änderung“.

Der Bebauungsplan „Im Weiler I, 2. Änderung“ trifft im Wesentlichen Festsetzungen:

zur Zulässigkeit von Pultdächern,

zur zulässigen Firsthöhe von Pultdächern,

zur Definition des Höhenbezugspunktes für die Festsetzungen zur Gebäudehöhe und zur Berechnung der Trauf- und Firsthöhe.

Der Bebauungsplan „Im Weiler I, 2. Änderung“ umfasst ausschließlich textliche Festsetzungen ohne eigenständige Planzeichnung.

Der Bebauungsplan „Im Weiler I, 2. Änderung“ dient der Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans „Im Weiler I – 1. Änderung“. Der Bebauungsplan „Im Weiler I, 2. Änderung“ ist daher stets im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Im Weiler I - 1. Änderung“ zu lesen und umgekehrt.

Verfahren

Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Das vereinfachte Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB angewandt werden, da durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans

die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,

keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Gemäß § 13 Abs. wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB sowie von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und dem Erstellen eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Im Weiler I, 2. Änderung“ mit der zugehörigen Begründung wird zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 23.03.2026 bis einschließlich 23.04.2026

unter

https://www.vg-rhein-selz.de/buerger-service/bauen-in-der-verbandsgemeinde/offenlage/

und im Landesportal unter

https://www.geoportal.rlp.de/

im Internet veröffentlicht.

Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen, die Gegenstand der Beteiligung sind, im oben genannten Zeitraum in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Dienstgebäude „Castello“, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, vor den Zimmern C 209 / C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während folgender Öffnungszeiten

Montag:

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:

08:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag:

08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus. Außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten können nach Absprache (unter Tel.: 06133/4901-327) zusätzliche Termine vereinbart werden.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Dies ist per Email an:

bauleitplanung@vg-rhein-selz.de

möglich. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich (Anschrift: Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim) oder während der oben genannten Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Dienstgebäude „Castello“, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer C 207, C 209 und C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim zur Niederschrift abgegeben werden.

Hinweis: Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Hinweise zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welche mit veröffentlicht wird bzw. mit ausliegt.

Ludwigshöhe, den 12.03.2026
gez. Hartmut Zimmermann
(Ortsbürgermeister)