Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 10.306.194 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 10.042.760 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 263.434 Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 465.634 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.766.925 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.709.600 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.942.675 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.477.041 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
zinslose Kredite — 0 Euro
verzinste Kredite — 2.659.736 Euro
zusammen — 2.659.736 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: 4.757.473 €.
(1) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 370 v.H.
Grundsteuer B — 475 v.H.
Gewerbesteuer — 405 v.H.
(2) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund — 90 Euro
für den zweiten Hund — 150 Euro
für jeden weiteren Hund — 180 Euro
für gefährliche Hunde das Dreifache des jeweiligen Steuersatzes
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt:
(1) Weinbergshut — 100,00 Euro pro Hektar
(2) Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen
von Wirtschaftswegen — 20,00 Euro pro Hektar
(3) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert
| von | 0,00 Euro | bis | 7.500,00 Euro | 15,00 Euro |
| 7.500,01 Euro | bis | 50.000,00 Euro | 50,00 Euro |
| 50.000,01 Euro | und darüber | 100,00 Euro | |
(4) Für die Benutzung des Wochenmarktes nach § 13 der Wochenmarktsatzung der Ortsgemeinde Guntersblum vom 22.11.2001
Tagesgebühr — 3,00 Euro
Vierteljahresgebühr — 25,00 Euro
Jahresgebühr — 96,00 Euro
Strom-/Wasserpauschale — 2,00 Euro
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 10.115.238 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024 beträgt 10.116.149 Euro und zum 31.12.2025 dann 10.379.583 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Guntersblum festgelegt
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.02.2025 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 04.02.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Guntersblum hatten die Möglichkeit bis zum 20.02.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom Donnerstag, 27.03.2025 bis Montag, 04.04.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.