Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.870.654,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.868.984,00 Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 1.670,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 156.898,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.738,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 237.000,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -226.262,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 69.364,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite | 0 Euro |
| verzinste Kredite | 0 Euro |
| zusammen | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 250.000 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: 0,00 €.
[1] Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
[2] Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 60 Euro |
| für den zweiten Hund | 96 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 150 Euro |
[1] Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt.
[2] ur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 | 0,00 Euro pro Hektar |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023 | 0,00 Euro pro Hektar |
[3] Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026 | 0,00 Euro pro Hektar |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024 | 0,00 Euro pro Hektar |
[4] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von
| 0,00 Euro bis 1.535,00 Euro | keine Gebühr |
| 1.535,01 Euro bis 7.670,00 Euro | 5,10 Euro |
| 7.670,01 Euro bis 25.565,00 Euro | 15,35 Euro |
| 25.565,01 Euro bis 51.130,00 Euro | 25,60 Euro |
| 51.130,01 Euro bis 76.695,00 Euro | 35,80 Euro |
| 76.695,01 Euro und darüber | 51,15 Euro |
[5] Der Geldbetrag pro Stellplatz (Ablösebetrag) wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
[6] Die Nutznießung von Gemeindegliedervermögen (Pflanzgärten, Äcker, Weingärten) erfolgt gegen ein jährliches an die Gemeinde zu zahlendes Nutzungsentgelt. Dies beträgt
| 100,00 Euro | pro 0,25 Hektar für Weingarten |
| 170,00 Euro | pro Hektar Gelände zur landwirtschaftlichen Nutzung |
| 50,00 Euro | pro 400 qm Gelände für Pflanzgarten |
und wird am 15.11. eines jeden Jahres fällig. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit dem Entgelt sind die Kosten für den Weinbergschutz und die Wirtschaftswegeunterhaltung mit abgegolten.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 12.523.583,24 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 12.646.408,24 Euro und zum 31.12.2026 dann 12.648.078,24 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO -sind in der Hauptsatzung geregelt- und liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 Euro überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
[1] Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 Euro festgesetzt.
[2] Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 Euro bis 2.560,00 Euro endgültig zu entscheiden.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 11.02.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Dienheim hatten die Möglichkeit bis zum 10.03.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom 25.03.2026 bis zum 30.04.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich aus.