Hier: Bekanntmachung über die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist.
Der Rat der Stadt Nierstein die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Fäulingsbrunnen-Süd, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 23.02.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung erfolgte zugleich am 23.02.2022. Der Bebauungsplanentwurf wurde mit Begründung und Anlagen in der Zeit vom 03.03.2022 bis einschließlich 04.04.2022 zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt (§ 4 Abs. 3 BauGB) statt.
Der Entwurf des Bauleitplans wurde nach Abschluss der oben genannten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) geändert. Nach den Vorschriften des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen.
Die nachträglichen Änderungen und Ergänzungen zum Bebauungsplanentwurf resultieren aus einem geänderten Schallgutachten. Bei der Ermittlung und Beurteilung der immissionsschutz-rechtlichen Vereinbarkeit der jeweiligen Nutzungen wurde insbesondere auf das Berechnungsverfahren zum geplanten Parkhaus eingegangen. Daraus folgen vereinzelte planungsrechtliche Festsetzungen im zeichnerischen Teil (Planzeichnung) sowie den dazugehörenden textlichen Festsetzungen. Die Begründung wurde entsprechend den vorbezeichneten Änderungen und Ergänzungen überarbeitet. Des Weiteren wurde eine Fläche zur Bepflanzung zu angrenzenden Grundstücken festgesetzt. Keine Veränderungen hingegen ergaben sich bei der artenschutzrechtlichen Untersuchung, die jedoch als umweltrelevante Information weiterhin Bestandteil der erneuten Offenlage ist.
Es folgt Anlage: Geltungsbereich
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Die Planunterlagen in der Fassung für die erneute Auslegung, bestehend aus dem zeichnerischen Teil mit Begründung und Textfestsetzungen, artenschutzrechtlicher Untersuchung und Schallgutachten werden in der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Die erneute öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Mo. | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Di. | 08:30 bis 12:00 Uhr |
| Mi. | geschlossen |
| Do. | 08:30 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Fr. | 08:30 - 12:00 Uhr. |
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Stadt Nierstein eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Neben dem Entwurf des Planes sind weitere Dokumente und Gutachten zum Bebauungsplan verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
| • | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag |
Das Plangebiet wurde im Hinblick auf mögliche Vorkommen geschützter Tierarten einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen, um im weiteren Verfahren potentiell vorkommende planungsrelevante Arten berücksichtigen zu können. Bei der Ausweisung des Plangebietes sind u. a. die biotop- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der potenziell und tatsächlich vorkommenden geschützten Arten, die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt. Zur Sicherstellung des Individuenschutzes liegen Aussagen zu Vermeidungs,- Minimierungs- und Kompensations-maßnahmen vor.
| • | Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung |
Durch ein Schallgutachten soll die immissionsschutzrechtliche Vereinbarkeit zwischen den jeweiligen Nutzungen beurteilt werden. In der geänderten schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche des Parkhauses, der Bundesstraße, des Parkplatzes sowie des Busbahnhofs teilweise durch geänderte Berechnungsverfahren ermittelt und beurteilt, um zu prüfen, ob Vorkehrungen zum Schutz für die geplante Wohnnutzung im Wohngebiet vor Immissionen erforderlich sind.
Hinweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Während des Auslegungszeitraums können Anregungen und Stellungnahmen, falls erforderlich auch mit näherer Bezeichnung des Grundstücks, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Ungeachtet dessen können Stellungnahmen auch elektronisch an die nachstehend genannte E-Mail-Adresse gesendet werden.
| • | Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: |
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204.
| • | Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift: |
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Die Sachbearbeiter Frau Kopf (Telefonnummer 06133 4901-358) und Herr Hildebrandt (Telefonnummer 06133 4901-330) stehen Ihnen dabei zur Verfügung.
| • | Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail: |
michael.hildebrandt@vg-rhein-selz.de
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können und dass nicht firstgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).